Fachlicher Hintergrund Menschenrechtsglossar

Hier finden Sie Fachbegriffe sowie Erläuterungen zu den wichtigsten Abkommen und Institutionen im Bereich Menschenrechte.

Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Sie schreibt die Ziele und Grundsätze der Staatengemeinschaft fest, zu denen sich alle 193 UN-Mitgliedsstaaten bekennen. Die Charta wurde 1945 von den 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und trat im selben Jahr in Kraft. Die Vereinten Nationen sind demnach „fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“ (Präambel). In Artikel 1 setzen sie sich das Ziel, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren“ und „eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied [...] zu fördern und zu festigen“.

Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). In 30 Artikeln formuliert sie bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Viele der seit 1948 geschlossenen Übereinkommen, Gesetze und Verträge basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, etwa regionale Menschenrechtsabkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Als Erklärung der UN-Generalversammlung hat sie zwar nicht die rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages, der von Einzelstaaten ratifiziert werden kann, doch sie hat politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden und es ist inzwischen anerkannt, dass einige ihrer Bestimmungen bindendes Völkergewohnheitsrecht und teilweise sogar zwingendes Völkerrecht sind. Zwingendes Völkerrecht bedeutet, dass kein Staat davon abweichen darf. Das betrifft zum Beispiel die Verbote der Sklaverei, der Folter und der rassistischen Diskriminierung.

Internationale Menschenrechtscharta

Um den Menschenrechten, die in der Allgemeinen Erklärung enthalten sind, eine völkerrechtlich verbindliche Form zu geben, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)). Beide traten 1976 in Kraft. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den zwei Zusatzprotokollen zum Zivilpakt bilden sie die so genannte internationale Menschenrechtscharta (International Bill of Human Rights), ein Begriff, der vor allem im englischsprachigen Raum gebräuchlich ist.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) wurde 1966 gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1976 in Kraft. Der Zivilpakt garantiert Schutz- und Freiheitsrechte, darunter die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Schutz vor Folter, Sklaverei sowie staatlicher Willkür, die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Rechte auf Gedanken-, Religions- und Weltanschauungs-, Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Pakt schützt die Rechte von Minderheiten und formuliert ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Zivilpaktausschuss (Externer Link) die Einhaltung des Pakts. Alle Staaten, die den Zivilpakt ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie den Pakt umsetzen.

Zusatzprotokolle

Ergänzt wird der Zivilpakt durch zwei Zusatzprotokolle. Das erste sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Personen, die ihre bürgerlichen und politischen Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg erfolglos durchlaufen haben, können Beschwerde beim UN-Zivilpaktausschuss einlegen. Im zweiten Zusatzprotokoll haben sich die Staaten zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.

Der Zivilpakt wurde von 174 Staaten ratifiziert, das erste Zusatzprotokoll von 116, das zweite von 90 Staaten (Stand: März 2024). Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ratifizierten den Pakt 1973. Deutschland hat das erste Zusatzprotokoll 1993 und das zweite Zusatzprotokoll 1992 ratifiziert.

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Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) wurde 1966 gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen verabschiedet.

Der Sozialpakt enthält

  • wirtschaftliche Rechte,
    etwa das Recht, einer Einkommen schaffenden Tätigkeit nachzugehen (Recht auf Arbeit), das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht,
  • soziale Rechte
    wie den Schutz der Familie, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Unterkunft, Nahrung, Gesundheit, Wasser- und Sanitärversorgung) sowie
  • kulturelle Rechte
    wie das Recht auf Bildung, das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und auf Schutz des geistigen Eigentums.

Der Sozialpakt legt eine stufenweise Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte fest: Vertragsstaaten müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Rechte fortschreitend für alle zu verwirklichen. Als Kontrollorgan überwacht der UN-Sozialpaktausschuss (Externer Link) die Einhaltung des Pakts. Alle Staaten, die den Sozialpakt ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie ihn umsetzen.

Zusatzprotokoll

2008 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zum Sozialpakt, das seit 2013 in Kraft ist. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Personen, die ihre wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Sozialpaktausschuss einlegen.

Der Sozialpakt wurde von 172 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 29 Staaten. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik haben den Sozialpakt 1973 ratifiziert. Dem Zusatzprotokoll ist Deutschland 2023 beigetreten (Stand: März 2024).

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Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die Europäische Menschenrechtskonvention offiziell heißt, wurde1950 vom Europarat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedet und trat 1953 in Kraft. Seitdem wurde sie durch eine Reihe von Protokollen geändert und erweitert.

Basierend auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen definiert die Europäische Menschenrechtskonvention Grundrechte und -freiheiten. Dazu zählen unter anderem die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Verbot von Folter, Sklaverei, Zwangsarbeit und Diskriminierung.

Die Konvention wurde von allen Mitgliedern des Europarats ratifiziert. In der Bundesrepublik Deutschland trat sie 1953 in Kraft.
Um die Einhaltung der Konvention sicherzustellen, wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in Straßburg eingerichtet.

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) wurde 1969 als regionaler, multilateraler Vertrag zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die Konvention trat 1978 in Kraft. 25 mittel- und südamerikanische Staaten haben sie bislang ratifiziert (Stand: März 2024).

Die Konvention enthält bürgerliche und politische Rechte, darunter das Recht auf Leben und eine humane Behandlung, das Recht auf einen Namen und eine Nationalität, das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf rechtlichen Schutz und ein faires Verfahren.

Um die Einhaltung der Konvention sicherzustellen, wurde der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in San José, Costa Rica, eingerichtet. An ihn können sich Personen wenden, um die in der Konvention festgeschriebenen Rechte gegenüber den Mitgliedsstaaten einzuklagen.

Das Zusatzprotokoll von San Salvador

Um auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auf interamerikanischer Ebene zu verankern, wurde 1988 das Zusatzprotokoll von San Salvador verabschiedet, das 1999 in Kraft trat. Es wurde bisher von 18 mittel- und südamerikanischen Staaten ratifiziert (Stand: März 2024). Das Zusatzprotokoll orientiert sich am UN-Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und enthält unter anderen die Rechte auf Bildung und auf Arbeit. Stellenweise geht das Zusatzprotokoll im Umfang über den UN-Sozialpakt hinaus.

Eine achtköpfige Arbeitsgruppe überwacht die Einhaltung des Protokolls und begutachtet die regelmäßigen Berichte der Mitgliedsstaaten.

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Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker wurde 1981 von der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) einstimmig verabschiedet und trat 1986 in Kraft. Die Charta wird auch als Banjul-Charta bezeichnet, weil sie in Banjul, der Hauptstadt von Gambia, erarbeitet wurde . Mit Ausnahme Marokkos haben alle Mitgliedsstaaten der Afrikanischen Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) das Abkommen ratifiziert.

Die Charta orientiert sich an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen, will aber ausdrücklich auch afrikanische Traditionen und Werte widerspiegeln. Sie beinhaltet sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Rechte und Pflichten

Anders als andere Menschenrechtsabkommen umfasst die Afrikanische Charta nicht nur die Rechte der einzelnen Person, sondern auch ihre Pflichten gegenüber der Familie, der Gesellschaft und der internationalen Gemeinschaft. Demnach ist zum Beispiel jeder Mensch verpflichtet, seine Mitmenschen zu respektieren und Toleranz zu fördern, für eine harmonische Familie zu sorgen, Steuern zum Wohl der Gemeinschaft zu zahlen und afrikanische kulturelle Werte aufrechtzuerhalten.

Die Charta enthält außerdem kollektive Rechte („Rechte der Völker“) wie das Recht auf Selbstbestimmung und Freiheit von fremder Herrschaft, das Recht auf Dekolonisierung sowie das Recht der Völker auf Frieden, Entwicklung und auf alleinige Verfügung über Bodenschätze.

Um die Einhaltung der Charta sicherzustellen, wurde der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in Arusha, Tansania, eingerichtet.

Die Arabische Charta der Menschenrechte wurde 2004 von den Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga beschlossen und trat 2008 in Kraft. Sie beruft sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen und sichert jedem Individuum grundlegende bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu. Dazu zählen die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Rechte auf Arbeit, soziale Sicherung, eine saubere Umwelt und Entwicklung.

Die Umsetzung der Charta wird von einem Expertenausschuss kontrolliert, dem die Staaten regelmäßig Bericht erstatten. Ein Gerichtshof, an den sich Personen wenden können, um die in der Charta festgeschriebenen Rechte gegenüber den Mitgliedsstaaten einzuklagen, existiert bislang nicht.

Im Jahr 2012 verabschiedeten die Mitgliedsstaaten der Vereinigung südostasiatischer Länder (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN) eine gemeinsame Menschenrechtserklärung. Sie ist rechtlich unverbindlich. Es gibt keine Gremien, die die Umsetzung kontrollieren oder an die sich Personen wenden können, um die in der Erklärung festgeschriebenen Rechte einzuklagen.

Die Erklärung beinhaltet mehrere Menschenrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verankert sind. Darüber hinaus beinhaltet sie ausdrücklich die Rechte auf Wasser und Sanitärversorgung sowie die Rechte auf Solidarität, Entwicklung, eine saubere Umwelt und Frieden.

Als Reaktion auf den nationalsozialistischen Völkermord an europäischen Jüdinnen und Juden verabschiedete die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Sie trat 1951 in Kraft und definiert Völkermord als Handlungen, die in der Absicht begangen werden, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“.

153 Staaten haben die Konvention ratifiziert (Stand: März 2024). Die Bundesrepublik Deutschland trat der Konvention 1954 bei, die Deutsche Demokratische Republik 1973.

Seit 2002 können schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vor dem Internationalen Strafgerichtshof (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verhandelt werden.

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Aus der Menschenwürde ergibt sich der Anspruch aller Menschen, als Gleiche geachtet und geschützt zu werden. Rassismus verneint diesen Anspruch und steht der Menschenrechtsidee damit fundamental entgegen. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Anti-Rassismus-Konvention) soll sicherstellen, dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden. Es wurde als erstes verbindliches Menschenrechtsabkommen 1965 von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedet und trat 1969 in Kraft.

Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer Politik, die sich umfassend gegen jede Form von Rassismus richtet. Als Kontrollorgan überwacht der UN-Antirassismus-Ausschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

182 Staaten haben die Anti-Rassismus-Konvention ratifiziert (Stand: März 2024). Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte sie 1969, die Deutsche Demokratische Republik 1979.

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Die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen verabschiedete 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention). Es trat 1981 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur rechtlichen und faktischen Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Privatsphäre. Der Staat muss aktiv dafür sorgen, Chancengleichheit im gesellschaftlichen Alltag zu erreichen und darf selbst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Er ist verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Frauenrechtsausschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

Zusatzprotokoll

1999 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention, das seit 2000 in Kraft ist. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Frauen, die ihre im Übereinkommen verankerten Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Frauenrechtsausschuss einlegen.

Die Konvention wurde von 189 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 115 Staaten (Stand: März 2024). Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention 1973, die Deutsche Demokratische Republik 1980. Deutschland trat dem Zusatzprotokoll 2002 bei.

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Das Verbot von Folter ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 5) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 7) völkerrechtlich verankert.

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Folter zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Antifolterkonvention wurde 1984 von der UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) angenommen und trat 1987 in Kraft.

Zusatzprotokoll

2002 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention, das seit 2006 in Kraft ist. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, einen nationalen Präventionsmechanismus einzurichten. Regelmäßige Kontrollbesuche in Gefängnissen und anderen Einrichtungen, in denen Menschen die Freiheit entzogen ist, sollen Folter vorbeugen.

Die Antifolterkonvention wurde von 173 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 93 Staaten (Stand: März 2024). Die Deutsche Demokratische Republik ratifizierte die Konvention 1987, die Bundesrepublik Deutschland 1990. Deutschland trat dem Zusatzprotokoll 2008 bei.

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Durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 wurden die Kinderrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) völkerrechtlich verbindlich ausformuliert. Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind. Sie umfasst 54 Artikel, die weltweit gültige Maßstäbe für eine kindgerechte Gesellschaft und auch die Aufgaben von Staat und Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Rechte beschreiben.

Die Konvention definiert bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern. Sie ist in drei Rechtskategorien gegliedert:

  1. Förderrechte, die die Versorgung und Entwicklung von Kindern gewährleisten;
  2. Schutzrechte, die Kinder vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und in Flucht- und Krisensituationen schützen sowie
  3. Beteiligungsrechte, die Kindern garantieren, an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt und gehört zu werden.

Im „besten Interesse des Kindes“ zu handeln, ist ein zentrales Prinzip der Kinderrechtskonvention, an das sich staatliche Behörden der Vertragsstaaten zum Schutz der Kinderrechte halten müssen.

Zusatzprotokolle

Seit dem Jahr 2000 hat die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen drei Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention verabschiedet: Das erste trat 2002 in Kraft und untersagt Vertragsstaaten, Personen unter 18 Jahren an bewaffneten Konflikten teilnehmen zu lassen. Das zweite Protokoll trat ebenfalls 2002 in Kraft und verbietet Kinderhandel, -prostitution und -pornographie. Das dritte Protokoll ist seit 2011 in Kraft und sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Kinder und Jugendliche, die ihre in der Konvention verankerten Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Kinderrechtsausschuss einlegen.

Die Kinderrechtskonvention hat die größte internationale Zustimmung von allen Menschenrechtsabkommen: Sie wurde von 196 Staaten ratifiziert. 173 Staaten haben das erste Zusatzprotokoll, 178 Staaten das zweite und 52 Staaten das dritte Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand März 2024). Deutschland trat der Konvention 1992 bei und hat alle drei Zusatzprotokolle ratifiziert.

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Europa

Die Leitlinien der Europäischen Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes wurden im Jahr 2007 verabschiedet und 2017 überarbeitet. Sie sollen dafür sorgen, dass die Kinderrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) bei der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung aller politischen Strategien, Maßnahmen und Programme der EU berücksichtigt werden. Die Leitlinien basieren auf der Kinderrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen und auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Dieser besagt, dass die EU in ihren Beziehungen zur übrigen Welt dafür sorgen muss, dass ihre Werte und Interessen und insbesondere die Rechte des Kindes geschützt und gefördert werden.

Afrika

In Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention trat 1999 die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes in Kraft (African Charter on the Rights and Welfare of the Child). Viele Artikel der beiden Konventionen ähneln sich. Die afrikanische Kinderrechtscharta enthält allerdings keinen Anspruch auf soziale Sicherung. Dafür garantiert sie einige zusätzliche Rechte, zum Beispiel das Verbot schädlicher kultureller Praktiken, welche die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen (Artikel 21). Dazu zählt insbesondere die weibliche Genitalverstümmelung.

2006 nahm die Afrikanische Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) die Afrikanische Jugendcharta (African Youth Charter) an. Sie trat 2009 in Kraft und garantiert den Schutz und die Förderung der Rechte junger Menschen zwischen 15 und 35 Jahren. Gleichzeitig verweist sie auf die Pflichten junger Menschen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und der internationalen Gemeinschaft.

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Pazifik und Lateinamerika

Die Pazifische Jugendcharta (Pacific Youth Charter) von 2006 und die Iberoamerikanische Jugendrechtskonvention (Convencion Iberoamericana de Derechos de los Jovenes) von 2008 orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention und passen sie regionalen Bedürfnissen an. Die Pazifische Jugendcharta wurde auf dem ersten Pazifischen Jugendfestival von rund 1.000 jungen Menschen aus 25 Ländern und Gebieten des pazifischen Raums erarbeitet.

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Menschen, die ihr Geburtsland verlassen, um in einem anderen Land Arbeit zu suchen, finden sich oft in Situationen wieder, in denen ihre Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verletzt werden. Im Herkunftsland werden sie zum Beispiel von Menschenhändlerinnen und Menschenhändlern ausgenutzt. Im Zielland werden sie häufig ausgebeutet, weil sie die Landessprache und Rechtsordnung nicht kennen oder weil die Rechtsordnung Migrantinnen und Migranten diskriminiert.

Um den Schutz dieser Personengruppe zu gewährleisten, verabschiedete die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) 1990 die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Sie ist seit 2003 in Kraft.

Die Wanderarbeiterkonvention schützt „jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat“. Sie schreibt die Gewährleistung von Grundrechten für alle Migrantinnen und Migranten fest, zum Beispiel das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, die Garantie der Rechtsfähigkeit und das Recht auf Rückkehr in den Herkunftsstaat. Sie enthält auch ein Informationsrecht. Die Konventionsrechte gelten auch für Menschen, die sich in einer irregulären Migrationssituation befinden. Einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beinhaltet die Konvention nicht.

Die Wanderarbeiterkonvention haben 59 Staaten ratifiziert (Stand: März 2024), die meisten Zielländer von Migration und auch Deutschland nicht.

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Die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedete 2006 die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Sie trat 2008 in Kraft. Kernprinzipien des Übereinkommens sind Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Inklusion. Als Inklusion wird das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen bezeichnet. Ziel der Konvention ist es, Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

In Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass alle Entwicklungsprogramme Kinder und Erwachsene mit Behinderungen einbeziehen und für sie zugänglich sind. Partnerländer sollen bei der Umsetzung der Konvention unterstützt werden.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Behindertenrechtsauschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

Zusatzprotokoll

Gemeinsam mit der Behindertenrechtskonvention verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das ebenfalls 2008 in Kraft trat. Es sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Menschen, die sich in ihren in der Konvention verankerten Rechten verletzt sehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können beim UN-Behindertenrechtsausschuss Beschwerde einlegen.

191 Staaten haben die Behindertenrechtskonvention ratifiziert und 106 Staaten das Zusatzprotokoll (Stand: März 2024). Deutschland hat die Konvention und das Zusatzprotokoll 2009 ratifiziert.

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„Gewaltsames Verschwindenlassen“ bedeutet, dass Menschen an einem geheimen Ort gefangen gehalten oder sogar getötet werden und die Behörden dies nicht zugeben. Die Familienangehörigen wissen nicht, ob die Person noch lebt oder wo sie begraben ist; sie suchen die Person oft jahrzehntelang vergeblich und riskieren dabei, selbst ins Visier der Behörden zu kommen.

2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Es trat 2010 in Kraft.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe zu stellen. Ein Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind; Behörden müssen eine Person suchen, wenn es einen Verdacht auf gewaltsames Verschwindenlassen gibt. Neben dem Recht auf Wiedergutmachung haben Familienangehörige ein Recht darauf, die Wahrheit über den Verbleib der vermissten Person zu erfahren.

Die Konvention gegen Verschwindenlassen haben 72 Staaten ratifiziert (Stand: März 2024). Deutschland ist der Konvention 2009 beigetreten.

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Die Erklärung der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) über die Rechte der indigenen Völker (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) wurde im September 2007 durch die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) angenommen. Sie würdigt die jahrelangen Anstrengungen der Vertretungen indigener Völker, innerhalb der internationalen Gemeinschaft ein stärkeres Bewusstsein für die Situation der Indigenen zu schaffen. Ein Drittel der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) steht im Zusammenhang mit der UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker. Die Erklärung ist völkerrechtlich nicht bindend, dient aber international als Empfehlung und Orientierungshilfe.

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Das Übereinkommen 169 über indigene Völker (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) aus dem Jahre 1989 ist das einzige rechtlich bindende internationale Vertragswerk, das einen umfassenden Schutz der Rechte indigener Völker zum Gegenstand hat. Deutschland hat die ILO-Konvention 169 im Jahr 2021 ratifiziert, 2022 trat die Ratifikation in Kraft. Das Übereinkommen wurde bislang von 24 Staaten, vor allem in Lateinamerika, ratifiziert.

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Der Schutz vor Diskriminierung ist ein zentraler Bestandteil aller Menschenrechtspakte. Dennoch erleben Menschen nach wie vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Welche spezifischen Gefährdungslagen die Staaten zum Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und intergeschlechtlichen Personen (LSBTIQ+ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) aufgreifen müssen, hat eine Gruppe internationaler Fachleute 2006 in den Yogyakarta-Prinzipien aufgefächert.

Ziel der Prinzipien ist, Gewalt gegen und strafrechtliche Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Zu den Prinzipien gehören der Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichberechtigung von LSBTIQ+-Personen bei der Umsetzung ihrer Menschenrechte sowie ihre aktive politische und gesellschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen.

Die Yogyakarta-Prinzipien sind nicht rechtsverbindlich. Doch indem sie das Diskriminierungsverbot und andere Bestimmungen der verbindlichen Menschenrechtskonventionen auf LSBTIQ+-Personen anwenden, haben sie durchaus rechtliche und politische Bedeutung.

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Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedete 1986 eine Erklärung über das Recht auf Entwicklung. Demnach haben alle Menschen und Völker Anspruch darauf, an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung gleichberechtigt teilzuhaben, in der alle Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gewährt werden. Sie haben das Recht, diese Entwicklung selbst zu gestalten und aus ihr Nutzen zu ziehen.

Die deutsche Entwicklungspolitik wird systematisch an den Menschenrechten und dem Recht auf Entwicklung ausgerichtet. Prinzipien wie Partizipation (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nichtdiskriminierung fördern eine selbstbestimmte Entwicklung in den Kooperationsländern.

Zusätzlich zu den Grundrechten, die in den internationalen Menschenrechtsverträgen festgelegt sind, setzen die Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) universelle Mindeststandards für menschenwürdige Arbeit. Sie sind unabhängig vom Entwicklungsstand eines Landes gültig und umfassen die vier Bereiche Vereinigungsfreiheit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Abschaffung der Kinderarbeit und Beseitigung der Zwangsarbeit. Diese Grundprinzipien wurden in acht Übereinkommen, den sogenannten Kernarbeitsnormen, festgehalten.

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Die Konvention 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von 1973 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Kinderarbeit abzuschaffen und ein gesetzliches Mindestalter für die Zulassung zu Beschäftigung und Arbeit festzulegen. Dieses Mindestalter soll die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen sichern und bei mindestens 15 Jahren liegen. Bei Tätigkeiten, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, fordert die Konvention ein Mindestalter von 18 Jahren. Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren dürfen nur dann leichten Beschäftigungen nachgehen, wenn diese nicht gesundheits- oder entwicklungsschädlich sind und wenn sie nicht den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung beeinträchtigen.

Die Konvention 138 zählt zu den sogenannten Kernarbeitsnormen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der ILO.

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Die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von 1999 verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verbieten und zu beseitigen. Dazu zählen unter anderem Versklavung, Schuldknechtschaft, Kinderhandel, Prostitution, Pornographie, Zwangsrekrutierung als Kindersoldatinnen oder -soldaten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), der Einsatz von Kindern in unerlaubten Tätigkeiten wie beispielsweise Drogenhandel sowie die Arbeit von Kindern, die für ihre Gesundheit, Sicherheit oder ihre Entwicklung schädlich ist.

Die Konvention schreibt den Unterzeichnerstaaten außerdem vor, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Kinderarbeit zu verabschieden. Diese sollen vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Hilfe bei der Rehabilitation und Aufklärungskampagnen über die Schädlichkeit von Kinderarbeit umfassen.

Die Konvention 182 zählt zu den sogenannten Kernarbeitsnormen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der ILO.

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Unternehmen haben erheblichen Einfluss auf die weltweite Verwirklichung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Um die Unternehmensverantwortung zu unterstreichen und menschenrechtliche Schutzlücken im Zusammenhang mit globalen Wirtschaftsaktivitäten zu schließen, hat der UN-Menschenrechtsrat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) 2011 die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie haben drei Säulen:

  • Jeder Staat ist verpflichtet, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionen zu setzen, um den Schutz der Menschenrechte und Arbeitsnormen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise eine Umweltaufsicht und eine Arbeitsinspektion.
  • Unternehmen sollen Verfahren zur Gewährleistung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht einrichten, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen.
  • Personen, deren Menschenrechte durch Unternehmen verletzt wurden, müssen wirksame Abhilfe erhalten. Dazu gehören der Zugang zu staatlichen und nicht staatlichen Beschwerdestellen sowie die Möglichkeit, den Rechtsweg beschreiten zu können.

Nationaler Aktionsplan

Zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien hat die Bundesregierung 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) beschlossen. Der NAP unterstreicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte. Zudem formuliert er die Erwartungshaltung der Bundesregierung gegenüber allen Unternehmen, einen Prozess zur Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) einzuführen.

Das im NAP festgeschriebene Ziel, dass bis 2020 mindestens 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt anwenden und entsprechende Maßnahmen in ihre Unternehmensprozesse integriert haben, wurde jedoch verfehlt. Aus diesem Grund bereitet die Bundesregierung entsprechend des NAP und des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD ein nationales Sorgfaltspflichtengesetz (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) vor und setzt sich für eine EU-weite Regelung ein. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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Die OECD (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)-Leitsätze zählen zu den wichtigsten politischen Instrumenten zur Förderung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. Sie legen unter anderem fest, dass Unternehmen die Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in jedem Land achten sollen, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Sie beschreiben außerdem, was von Unternehmen im Umgang mit Gewerkschaften, im Umweltschutz, bei der Korruptionsbekämpfung und der Wahrung von Verbraucherinteressen erwartet wird.

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Um Hunger (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und Mangelernährung weltweit wirksam zu bekämpfen, braucht es öffentliche und private Investitionen in die Land- und Nahrungsmittelwirtschaft. Im Herbst 2014 verabschiedeten die Mitgliedsstaaten des Ausschusses für Welternährungssicherheit der FAO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme (Principles for Responsible Investment in Agriculture and Food Systems). Sie sollen sicherstellen, dass solche Investitionen auch tatsächlich der Bevölkerung in den Entwicklungs- und Schwellenländern zugutekommen. Unter anderem sehen die zehn Leitlinien vor, dass Agrarinvestoren bestehende Rechte auf Land und die damit verbundenen natürlichen Ressourcen anerkennen und respektieren und alle Betroffenen in Verhandlungen einbeziehen müssen.

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Die 1993 von der UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedeten Pariser Prinzipien empfehlen den Mitgliedsstaaten, nationale Institutionen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) einzurichten. Aufgaben und Arbeitsweise dieser Einrichtungen werden in der Resolution beschrieben. Die Institutionen sollen über eine sichere rechtliche Grundlage, einen klaren Auftrag sowie über eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen. Sie sollen die Zivilgesellschaft (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und alle mit Menschenrechten befassten Berufsgruppen einbinden und völlig unabhängig von der Regierung arbeiten.

Die Einhaltung der Prinzipien wird durch die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) überwacht.

Deutschlands nationale Menschenrechtsinstitution ist das Deutsche Institut für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

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Die UN-Generalversammlung ist das wichtigste politische und repräsentative Organ der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), jeder Mitgliedsstaat hat in ihr das gleiche Stimmrecht. Sie tagt jährlich im September und kann über grundsätzliche Menschenrechtsfragen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) diskutieren. Die Generalversammlung verabschiedet Menschenrechtsinstrumente per Resolution. Sie hat den UN-Menschenrechtsrat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) eingerichtet und vergibt dessen Sitze.

Der UN-Sicherheitsrat besteht aus fünf ständigen und zehn nichtständigen Mitgliedern. Seine Hauptaufgabe ist die Wahrung des Friedens (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und der internationalen Sicherheit. Er kann gegen Staaten, die schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen, politische und wirtschaftliche Sanktionen verhängen und bei Bedrohung des Friedens auch militärische Maßnahmen beschließen.

Der UN-Menschenrechtsrat ist ein Nebenorgan der UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Er fördert den weltweiten Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und gibt Empfehlungen zum Umgang mit Menschenrechtsverletzungen ab.

Der Menschenrechtsrat hat 47 Mitglieder, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden: 13 Sitze für afrikanische Staaten, 13 für asiatische und pazifische, 8 für lateinamerikanische und karibische, 6 für osteuropäische und 7 für westeuropäische und andere Staaten. Neben seinen regulären Sitzungen hält der Menschenrechtsrat Sondersitzungen zu menschenrechtlichen Themen und der Menschenrechtslage in einzelnen Ländern ab.

Im sogenannten Allgemeinen Periodischen Länderüberprüfungsverfahren (Universal Periodic Review) begutachtet der Menschenrechtsrat seit 2007 regelmäßig die Menschenrechtssituation in allen 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) . Er setzt auch Sonderberichterstatterinnen und Sonderberichterstatter (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) zu Menschenrechtsthemen oder zu einzelnen Ländern ein.

Für die Untersuchung der Menschenrechtslage (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in bestimmten Ländern und für besonders menschenrechtsrelevante Themen kann der UN-Menschenrechtsrat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Sonderberichterstatterinnen und Sonderberichterstatter, Arbeitsgruppen von Sachverständigen oder unabhängige Expertinnen und Experten einsetzen. Je nach Auftrag besuchen sie beispielsweise Gefängnisse, befragen Betroffene von Menschenrechtsverletzungen, treten in den Dialog mit Behörden und Zivilgesellschaft (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und formulieren anschließend Empfehlungen für einen besseren Menschenrechtsschutz. Im Rahmen thematischer Mandate befassen sie sich unter anderem mit Meinungsfreiheit, Folter, Religionsfreiheit, extremer Armut (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Kinderhandel, Bildung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und dem Recht auf Nahrung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

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Seit 1994 koordiniert das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte die Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Hauptaufgabe ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) weltweit. Regierungen werden durch Regionalbüros dabei unterstützt, den Menschenrechtsschutz in ihrem Land zu stärken und in Einklang mit internationalen Standards zu bringen. Das Hochkommissariat fungiert außerdem als Sekretariat für die UN-Ausschüsse, die die Umsetzung der Menschenrechtsabkommen kontrollieren, für alle Sonderverfahren (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sowie für das Allgemeine Periodische Länderüberprüfungsverfahren des UN-Menschenrechtsrats (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

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Nationale Menschenrechtsinstitutionen sind staatlich finanzierte, jedoch in ihrer Tätigkeit unabhängige Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Sie sollen Regierungen und andere staatliche Stellen bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsabkommen in nationales Recht und bei der Erarbeitung entsprechender politischer Strategien beraten. Außerdem haben sie Kontroll- und Bildungsaufgaben.

Um als nationale Menschenrechtsinstitutionen im Sinne der Pariser Prinzipien (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) anerkannt zu werden, müssen sie ein Akkreditierungsverfahren bei der Globalen Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) durchlaufen. Das Verfahren unterscheidet die Akkreditierungsstufen A und B. A-akkreditierte Institutionen haben Beteiligungsrechte auf UN-Ebene, insbesondere ein Rederecht im UN-Menschenrechtsrat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Deutschlands nationale Menschenrechtsinstitution ist das Deutsche Institut für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

1993 verabschiedeten die Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) die Pariser Prinzipien (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), die den UN-Mitgliedsstaaten die Einrichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) empfehlen. Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) ist der Dachverband dieser nationalen Einrichtungen. Sie interpretiert die Pariser Prinzipien und akkreditiert die einzelnen nationalen Institutionen nach festgelegten Regeln. Die Akkreditierung und Zuerkennung des (höchsten) A-Status ist Voraussetzung für eine aktive Mitwirkung und ein Rederecht in den Gremien der Vereinten Nationen.

Im April 2023 gehörten dem Dachverband GANHRI 120 Mitglieder an – 88 mit A-Status und 32 mit B-Status. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verfügt seit seiner Gründung 2001 über den A-Status.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Deutschlands. Es ist gemäß den Pariser Prinzipien (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen bei der Globalen Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) mit A-Status akkreditiert. Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es wird vom Deutschen Bundestag finanziert. Zu den Aufgaben des Instituts zählt auch, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und der UN-Kinderrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) in Deutschland zu überwachen. Es hat dafür entsprechende Monitoring-Stellen eingerichtet.

Der Ausschuss für Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und humanitäre Hilfe ist ein Gremium des Deutschen Bundestags. Er gehört zu den ständigen Ausschüssen, die der Bundestag in seiner aktuellen Wahlperiode eingesetzt hat. In Ausschüssen konzentrieren sich die Abgeordneten jeweils auf ein Teilgebiet der Politik und bereiten Bundestagsentscheidungen fachlich vor.

Die zentralen Aufgaben des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe sind die Überprüfung der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung im In- und Ausland sowie die Beratung von parlamentarischen Initiativen mit Menschenrechtsbezug. Auch die humanitären Folgen von Naturkatastrophen und Kriegen werden im Ausschuss diskutiert, um die deutsche Beteiligung an Hilfsmaßnahmen besser beurteilen zu können. Der Ausschuss behandelt vorwiegend Menschenrechtsfragen in Schwellen- (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und Entwicklungsländern (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

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Der 1946 geschaffene Internationale Gerichtshof (IGH) hat seinen Sitz in Den Haag (Niederlande). Er ist das wichtigste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Vor dem Internationalen Gerichtshof werden zwischenstaatliche Streitigkeiten verhandelt – sofern sich alle beteiligten Staaten der Gerichtsbarkeit des IGH unterwerfen. Außerdem erstellt der Gerichtshof Rechtsgutachten zu völkerrechtlichen Fragen für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen.

Der IGH besteht aus 15 Richterinnen und Richtern, die aus verschiedenen Ländern kommen. Alle drei Jahre wird ein Drittel der Mitglieder von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und dem Sicherheitsrat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen neu gewählt, die Amtszeit der Richterinnen und Richter beträgt neun Jahre.

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im niederländischen Den Haag ist seit 2003 für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression zuständig. Der IStGH soll dazu beitragen, das humanitäre Völkerrecht und das internationale Völkerstrafrecht wirksamer durchzusetzen und gravierende Lücken bei der Strafverfolgung zu schließen.

Das Mandat des IStGH erlaubt es nur, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Individuen festzustellen, nicht von Staaten. Der Gerichtshof wird nur dann tätig, wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, entsprechende Verbrechen zu verfolgen. Einige Staaten lehnen den IStGH ab, weil sie Eingriffe in die eigene staatliche Souveränität befürchten. So erkennen die USA, Russland und China die Legitimität des Gerichtshofs nicht an. Deutschland spricht sich für eine universelle Anerkennung des IStGH aus.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg nahm 1959 seine Arbeit auf. Er ist ein Organ des Europarats (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), dem 47 Staaten mit mehr als 800 Millionen Einwohnern angehören.

Vor dem Gerichtshof können Personen gegen Mitgliedsstaaten des Europarats Klage führen. Meist geht es dabei um Verletzungen von Rechten, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) garantiert werden. In seltenen Fällen behandelt der EGMR auch Beschwerden der Mitgliedsstaaten gegeneinander. Außerdem erstellt er Gutachten zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Urteile des EGMR sind für die Prozessparteien verbindlich.

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Zum amerikanischen Menschenrechtssystem gehören die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Corte Interamericana de Derechos Humanos) mit Sitz in San José, Costa Rica. Beide Institutionen nahmen 1979 ihre Arbeit auf. Sie überwachen die Einhaltung der interamerikanischen Menschenrechtsverträge, insbesondere der Amerikanischen Konvention über Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Bislang haben nur lateinamerikanische Staaten diese Konvention ratifiziert und die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Individualbeschwerden anerkannt.

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Der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (African Court on Human and Peoples’ Rights) ist die jüngste der regionalen Gerichtsinstitutionen, die die Einhaltung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) überwachen. Das Gremium nahm 2006 seine Arbeit auf und hat seinen Sitz in Arusha, Tansania.

Der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte überwacht die Einhaltung der Menschenrechte im Sinne der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Banjul-Charta (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)). Er ist ein Organ der Afrikanischen Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

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Jeder Mensch hat Anspruch auf bestimmte angeborene Rechte und Freiheiten. Menschenrechte sind universell, gelten also überall und für alle Menschen. Sie sind unveräußerlich, können also nicht freiwillig aufgegeben oder abgetreten werden. Und sie sind unteilbar, man kann also nicht ein Recht auf Kosten eines anderen verwirklichen. Menschenrechte sind in zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen festgeschrieben.

Zu den bürgerlichen und politischen Menschenrechten zählen zum Beispiel das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs-, und Vereinigungsfreiheit, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Schutz vor Folter oder Sklaverei.

Zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (WSK-Rechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) gehören unter anderem die Rechte auf Bildung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Gesundheit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Nahrung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und auf soziale Sicherheit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Die Bundesregierung versteht Entwicklungspolitik als praktische Menschenrechtspolitik.

Ausführliche Informationen über entwicklungspolitische Ansätze zur Verwirklichung der Menschenrechte finden Sie hier.

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Ein Grundsatz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist ihre Universalität, also ihre Allgemeingültigkeit: Die Menschenrechte gelten überall und für alle Menschen, unabhängig vom Geschlecht oder anderen Eigenschaften. Werden Frauen benachteiligt, ist das ein Verstoß gegen ihre Menschenrechte. Dennoch geschieht das noch immer in allen Regionen der Welt. So sind Frauen zum Beispiel einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt – die Mehrheit der in Armut (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) lebenden Menschen ist weiblich. Weltweit erledigen Frauen den deutlich größeren Teil der Arbeit, verdienen durchschnittlich aber etwa 20 Prozent weniger als Männer. Nur etwa ein Viertel aller Parlamentsabgeordneten der Welt sind Frauen; nur wenige Frauen bekleiden das Amt einer Staats- oder Regierungschefin.

Die Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter ist ausdrückliches Ziel, übergreifende Aufgabe und Querschnittsthema der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Das BMZ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) fördert deshalb vielfältige Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung von Mädchen und Frauen. Mehr zum Thema finden Sie hier.

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Zusätzlich zu den allgemeinen Menschenrechten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), die allen Menschen zustehen (zum Beispiel das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit oder das Recht auf Gesundheit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)), gibt es Rechte, die speziell Kindern und Jugendlichen aufgrund ihres Alters zustehen. Diese Rechte wurden 1989 in der UN-Kinderrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) völkerrechtlich verbindlich formuliert. Dazu zählen beispielsweise das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung sowie das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht. Im „besten Interesse des Kindes“ zu handeln, ist ein zentrales Prinzip der Kinderrechtskonvention, an das sich staatliche Behörden zum Schutz der Kinderrechte halten müssen.

Der Einsatz für die Rechte der Kinder ist eine zentrale Aufgabe der Entwicklungspolitik. Das BMZ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist insbesondere in den Bereichen Bildung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Gesundheit und Umwelt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) aktiv. Es engagiert sich im Kampf gegen Kinderarbeit, gegen den Einsatz von Kindersoldatinnen und -soldaten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sowie gegen Kinderhandel, sexuelle Gewalt und weibliche Genitalverstümmelung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Ausführliche Informationen zum entwicklungspolitischen Einsatz für die Kinder- und Jugendrechte finden Sie hier.

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Die Abkürzung „WSK-Rechte“ steht für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Völkerrechtlich verankert sind sie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)). Der Pakt verpflichtet Staaten dazu, Schritt für Schritt den diskriminierungsfreien Zugang zu den WSK-Rechten zu gewährleisten, darunter die Rechte auf Gesundheit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Bildung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Arbeit, Wohnen, Wasser (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), Sanitärversorgung und Teilhabe am kulturellen Leben. Die WSK-Rechte sind somit die Grundlage für menschenwürdige Lebensverhältnisse und die Chance auf gesellschaftliche Teilhabe.