Lieferkettengesetz

Um den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gemeinsam mit dem Bundesarbeits- und dem Bundeswirtschaftsministerium ein Lieferkettengesetz erarbeitet. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz) wurde im Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet und trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Durch das Gesetz werden Unternehmen in Deutschland verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Sie müssen ermitteln, ob ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen oder bestimmten Umweltrisiken führen kann. Diese Sorgfaltspflichten erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden. Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen die Unternehmen sofort angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zumindest ihr Ausmaß deutlich zu verringern. Außerdem sind sie verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren für potenziell Betroffene einzurichten.

Auch auf EU-Ebene soll es eine Regelung zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten geben – das hat die Mehrheit der EU-Staaten im März 2024 beschlossen. Am 24. April 2024 hat das Europaparlament (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) verabschiedet. Nach abschließender Zustimmung durch den EU-Ministerrat muss die Richtlinie bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

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