Menschenrechte schützen Das Lieferkettengesetz
Um das zu ändern, hat die Bundesregierung sich auf den Entwurf für ein Gesetz mit dem offiziellen Namen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geeinigt.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 3. März auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2021 beschlossen. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz (Externer Link) gebilligt. Im Januar 2023 trat es in Kraft.
Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit.
Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden.
Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
Zentrale Regelungen
1. Erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten
- Das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette
- Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
- Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
- Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden.
3. Externe Überprüfung durch eine Behörde
- Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes.
- Sie kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt sie Versäumnisse oder Verstöße fest, kann sie Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.
4. Besserer Schutz der Menschenrechte
- Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
Was Sie noch nicht über Lieferketten wussten ...
Fragen zum Lieferkettengesetz
Für wen gilt das Gesetz?
Ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 700 Unternehmen in Deutschland.
Ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 2.900 Unternehmen in Deutschland.
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigt.
Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden.
Wozu werden Unternehmen verpflichtet?
Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
Die Anforderungen an die Unternehmen sind nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette abgestuft:
- eigener Geschäftsbereich,
- unmittelbarer Zulieferer,
- mittelbarer Zulieferer.
Und nach:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Die Anforderungen sind nach dem Einflussvermögen der Unternehmen in der Lieferkette abgestuft.
Unternehmen müssen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch beim unmittelbaren
Zulieferer folgende Maßnahmen umsetzen:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
- Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.
- Risikomanagement (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
- Beschwerdemechanismus einrichten.
- Transparent öffentlich Bericht erstatten.
Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.
Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Bei mittelbaren Zulieferern:
Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchzuführen.
- Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
- Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
Wie wird das Gesetz durchgesetzt?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährleistet die effektive Durchsetzung des Gesetzes. Es wird ein schlankes Berichtsverfahren aufbauen, auf dessen Grundlage die Kontrolle der Unternehmen sichergestellt wird.
- Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder möglich.
- Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.
- Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
- Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem im Ausland Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen (Prozessstandschaft).
Brauchen wir nicht eine europäische Regelung?
Das Ziel bleibt eine einheitliche europäische Regelung. Die EU-Kommission hat einen Entwurf vorgelegt, der derzeit beraten wird.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ein wichtiger Impuls, um unternehmerische Sorgfaltspflichten europaweit verbindlich zu regeln.
Mit einer einheitlichen europäischen Regelung werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Als zweitgrößter Wirtschaftsraum der Welt muss die EU bei fairen Lieferketten vorangehen und Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten beenden.
Was ist neu hinzugekommen im Vergleich zum Regierungsentwurf?
- Das Gesetz gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland, wenn sie insgesamt mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigen.
- Der Geschäftsbereich deutscher Unternehmen wird erweitert: Kontrollierte Tochterunternehmen im Ausland werden zum eigenen Geschäftsbereich gerechnet und gelten nicht als erster Zulieferer.
- Ein weiteres Umweltabkommen, das Basler Abkommen zu Abfallexporten, wurde ergänzt. Dieses dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
- Beim mittelbaren Zulieferer gelten Brancheninitiativen als angemessene Präventionsmaßnahme.
- Betriebsräte müssen über die Umsetzung des Gesetzes informiert werden.
- Klarstellung: Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
- Klarstellung: Wenn ein Produktionsland internationale Abkommen nicht ratifiziert hat, ist das per se kein Grund, die Geschäftsbeziehungen in dieses Land abzubrechen.
- Ein neuer Titel: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
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