Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). In 30 Artikeln formuliert sie bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Viele der seit 1948 geschlossenen Übereinkommen, Gesetze und Verträge basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, etwa regionale Menschenrechtsabkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Als Erklärung der UN-Generalversammlung hat sie zwar nicht die rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages, der von Einzelstaaten ratifiziert werden kann, doch sie hat politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden und es ist inzwischen anerkannt, dass einige ihrer Bestimmungen bindendes Völkergewohnheitsrecht und teilweise sogar zwingendes Völkerrecht sind. Zwingendes Völkerrecht bedeutet, dass kein Staat davon abweichen darf. Das betrifft zum Beispiel die Verbote der Sklaverei, der Folter und der rassistischen Diskriminierung.

Internationale Menschenrechtscharta

Um den Menschenrechten, die in der Allgemeinen Erklärung enthalten sind, eine völkerrechtlich verbindliche Form zu geben, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)). Beide traten 1976 in Kraft. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den zwei Zusatzprotokollen zum Zivilpakt bilden sie die so genannte internationale Menschenrechtscharta (International Bill of Human Rights), ein Begriff, der vor allem im englischsprachigen Raum gebräuchlich ist.