Migration Entwicklungsorientierte Migration: Menschen in den Mittelpunkt rücken
Heute leben mehr als 281 Millionen Menschen in einem anderen Land als dem, in dem sie geboren wurden. Etwa die Hälfte von ihnen sind in ihrer Herkunftsregion geblieben.
Es gibt viele Gründe, warum Menschen aus eigenem Entschluss ihre Heimat verlassen. Dazu gehören beispielsweise das Interesse an einem Job oder Studium im Ausland oder auch das Ziel, ein besseres Einkommen zu erzielen. Häufig beeinflussen mehrere Faktoren die individuelle Migrationsentscheidung. Zum Beispiel wollen Menschen dort Arbeit suchen, wo schon andere Mitglieder ihrer Familie leben.
Migration kann einen wichtigen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung leisten, wenn sie gemeinschaftlich mit den Partnerländern ausgestaltet wird. Die Bundesregierung wird die Einwanderung von Fachkräften und Auszubildenden nach Deutschland künftig noch stärker unterstützen – und das BMZ wird Sorge dafür tragen, dass auch die Partnerländer der Entwicklungspolitik davon profitieren. Denn von sicherer, geordneter und regulärer Migration profitieren alle.
Verschiedene Formen der Migration
Migration kann in regulärer Form geschehen, also im Einklang mit internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen des Herkunfts-, Transit- und Ziellandes, oder in irregulärer Form außerhalb eines solchen rechtlichen Rahmens. Auf irregulären Migrationsrouten sind Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Gefahren wie Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch, (sexualisierter und geschlechtsspezifischer) Gewalt, Ausbeutung, Inhaftierung und Diskriminierung ausgesetzt.
Neben der langfristigen grenzüberschreitenden Migration gewinnen Formen der vorübergehenden Migration und auch Abwanderungen innerhalb eines Landes (Binnenmigration (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) eine wachsende Bedeutung in der internationalen Debatte.
Potenziale
Reguläre Migration trägt zu Wohlstand, Innovation und nachhaltiger Entwicklung bei. Sie wirkt sich beispielsweise positiv auf den internationalen Handel aus. Studien zeigen, dass durch mehr Zuwanderung auch der Handel zwischen Herkunfts- und Zielland steigt.
Darüber hinaus hat die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften einen positiven Effekt auf Forschung und Innovation und somit auch auf die wirtschaftliche Produktivität. So ist zum Beispiel wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Zahl von Patentanträgen als Folge von hochqualifizierter Zuwanderung zunimmt.
Zudem senden viele Migrantinnen und Migranten regelmäßig Geld in ihre Herkunftsländer und helfen damit, die dortigen Lebensbedingungen zu verbessern. Sie sichern Haushalte auch in Krisenzeiten ab, zum Beispiel gegen Ernährungsunsicherheit, Krankheit, Arbeitslosigkeit und die Folgen von Naturkatastrophen. Die Weltbank schätzt, dass im Jahr 2022 insgesamt 626 Milliarden US-Dollar in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen gesendet wurden.
Deutsches Engagement Migration entwicklungspolitisch gestalten und Potenziale nutzen
Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit steht für eine Migrationspolitik, die zum Ziel hat, eine sichere, reguläre und geordnete Migration zum Gewinn für alle zu gestalten. Dafür werden umfassende Partnerschaften geschlossen, die alle Aspekte von Migration einschließen: die Förderung legaler Migrationswege, die Eindämmung irregulärer Migration, die Rückkehr von Menschen ohne Aufenthaltsberechtigung und ihre erfolgreiche Wiedereingliederung in die Wirtschaft und Gesellschaft des Heimatlandes.
Im Mittelpunkt des deutschen Engagements steht, die Potenziale von Migration besser zu nutzen. Das betrifft sowohl die Arbeits- und Ausbildungsmigration und die regionale Mobilität als auch die Schaffung von Arbeits- und Einkommensperspektiven in den Partnerländern. Die Zusammenarbeit mit in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte ist ebenso Teil der BMZ-Arbeit.
Globale Entwicklungen berücksichtigen, Teilhabe stärken
Migration ist ein globales Phänomen, das in enger Zusammenarbeit mit europäischen und multilateralen Akteuren gestaltet werden muss. Durch gemeinsame Initiativen und im Rahmen von internationalen Austauschforen engagiert sich das BMZ für die Umsetzung der entwicklungspolitischen Ziele der Agenda 2030 und des Globalen Migrationspakts (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Global Compact for Migration, GCM).
Die Auswirkungen des Klimawandels und die damit verbundene Verschlechterung der Lebensbedingungen spielen zunehmend eine Rolle bei Migrationsentscheidungen. Das BMZ setzt sich dafür ein, Lösungen für Menschen zu entwickeln, die infolge des Klimawandels migrieren. Auch diese Wege sollen sicher, regulär und geordnet gestaltet werden.
Im Sinne der Umsetzung einer feministischen Entwicklungspolitik tritt das BMZ zudem für gleiche Rechte, mehr Ressourcen und eine bessere politische Teilhabe von Migrantinnen und Migranten ein. Zudem soll durch eine erweiterte Perspektive auf Migration das Zusammenwirken verschiedener Formen von Diskriminierung berücksichtigt werden. Ziel des BMZ ist, Migrationspolitik so zu gestalten, dass sie aktiv zur Gleichstellung der Geschlechter beiträgt und die Unabhängigkeit sowie Handlungsfähigkeit von Migrantinnen und Migranten stärkt.
Grundlagen und Begriffe
Menschen, die in ein anderes Land eingereist sind und einen Antrag auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gestellt haben, werden als Asylsuchende bezeichnet.
Solange über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, sind sie noch keine offiziell anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen aber unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link), die in Artikel 14.1 besagt: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Die Allgemeine Erklärung der Menschenechte hat jedoch keinen völkerrechtlich bindenden Status – die dort definierten Rechte können nicht unter Berufung auf die Erklärung eingeklagt werden.
Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus ist, dass die jeweilige Person eine international anerkannte Grenze überschritten hat. Menschen, die in anderen Landesteilen ihres Herkunftsstaates Zuflucht finden, fallen daher nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention und das UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)-Mandat. Für den Schutz von Binnenvertriebenen (englisch: Internally Displaced Persons, IDP) sind die jeweiligen Staaten selbst verantwortlich, die dieser Aufgabe aber häufig nicht nachkommen können oder wollen. Internationale Unterstützung erhalten Binnenvertriebene nur, wenn ihre Regierung dem zustimmt.
Um die Rechte von Binnenvertriebenen zu stärken, haben die Vereinten Nationen Leitlinien zu Binnenvertreibung (Externer Link) (Guiding Principles on Internal Displacement) entwickelt. Bei den Leitlinien handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen für Regierungen und Flüchtlingsorganisationen. Sie sind rechtlich nicht bindend.
Der Begriff Diaspora (altgriechisch für „Zerstreuung“) bezeichnete ursprünglich eine Gruppe von Menschen, die ihre Heimat unfreiwillig verlassen mussten und über mehrere fremde Länder verstreut wurden, beziehungsweise das Gebiet, in dem diese Gruppe dann als Minderheit lebte. Lange Zeit bezog sich der Begriff vor allem auf das Exil des jüdischen Volkes. Heutzutage wird der Begriff zunehmend für Gruppen von Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verwendet, die sich durch ihre gemeinsame Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Kultur verbunden fühlen.
So definiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) Diaspora als „Migranten oder Nachkommen von Migranten, deren Identität und Zugehörigkeitsgefühl durch ihre Migrationserfahrung und ihren Hintergrund geprägt wurden. Sie unterhalten Verbindungen zu ihren Heimatländern und zueinander, die auf einem gemeinsamen Gefühl von Geschichte, Identität oder gemeinsamen Erfahrungen im Zielland beruhen“.
Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.
Ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in einem Asylverfahren festgestellt. Diese Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylsuchende (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) bezeichnet.
Der Wirkungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention ist umstritten. Die meisten großen Flüchtlingsbewegungen der vergangenen Jahre wurden durch Bürgerkriege ausgelöst.
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) vertritt die Position, dass nicht der Urheber der Verfolgung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass eine Person internationalen Schutz benötigt, weil ihr eigener Staat diesen nicht mehr garantieren kann oder will. Diese Auffassung wird auch in der afrikanischen Flüchtlingskonvention und in der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena vertreten.
Der Globale Flüchtlingspakt wurde im Dezember 2018 von der UN-Generalversammlung angenommen und soll die internationale Zusammenarbeit beim Flüchtlingsschutz fördern und eine gerechtere Verantwortungsteilung innerhalb der Staatengemeinschaft erreichen.
Ein wichtiges Ziel des Globalen Flüchtlingspakts ist die noch bessere Verzahnung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung. So soll eine gut aufeinander abgestimmte und somit nachhaltigere Krisenbewältigung möglich werden, die Flüchtlingen und Aufnahmeländern langfristige Perspektiven eröffnet.
Der Pakt umfasst vier zentrale Ziele:
- den Druck auf die Aufnahmeländer mindern,
- die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen fördern,
- den Zugang zu Drittstaatenlösungen verbessern (zum Beispiel durch die Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge),
- die Bedingungen fördern, die eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit und Würde ermöglichen.
Der Pakt besteht aus zwei Teilen, einem umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen (Comprehensive Refugee Response Framework, CRRF), dem die Mitgliedsstaaten durch die New Yorker Erklärung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) bereits zugestimmt haben, und einem Aktionsplan.
Zur Umsetzung des Globalen Flüchtlingspakts fand im Dezember 2019 das erste und vom 13. bis 15. Dezember 2023 das zweite Globale Flüchtlingsforum in Genf statt. Das Forum soll als wichtigste Plattform zur Umsetzung des Paktes künftig alle vier Jahre auf Ministerebene tagen.
Das BMZ leistet wichtige Beiträge zur Umsetzung des Flüchtlingspaktes. Vor allem mit der strukturbildenden Übergangshilfe als Instrument der Krisenbewältigung sowie der Sonderinitiative „Geflüchtete und Aufnahmeländer“ stärkt das BMZ die Resilienz von Menschen auf der Flucht und Aufnahmegemeinden gleichermaßen und schafft langfristige Strukturen und Zukunftsperspektiven.
Externer Link:
Der „Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ wurde im Dezember 2018 von der UN-Konferenz in Marrakesch (Marokko) angenommen. Mit dem Pakt wurden erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet.
Durch den Pakt soll die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration verbessert werden und die Rahmenbedingungen für Migration humaner gestaltet werden. Außerdem sollen die Hauptursachen für irreguläre Migration behoben werden. Der Pakt ist rechtlich nicht bindend, die Souveränität der Staaten bleibt bei der Migrationspolitik erhalten.
Der Migrationspakt enthält 23 Ziele, die sich die Staaten setzen, um die Herausforderungen globaler Migration zu bewältigen.
Dazu gehören unter anderem:
- Lebensbedingungen weltweit so verbessern, dass mehr Menschen in ihrer Heimat bleiben können
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
- Migranten besser gegen Ausbeutung, Missbrauch und die Verletzung von Menschen- und Arbeitsrechten schützen
- Bessere internationale Koordination von Rettungseinsätzen, um den Tod und die Verletzung von Migranten zu verhindern
- Grenzübergreifende Bekämpfung von Schleuserbanden und Menschenhandel
- Sichere und würdevolle Rückkehr von Migranten ermöglichen
Externe Links:
- Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (Externer Link)
- UN-Migrationspakt in 60 Sekunden (Externer Link) (Video der Bundesregierung)
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Für den Schutz von Flüchtlingen bestehen umfassende völkerrechtliche Regelungen.
Das wichtigste Abkommen ist die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) von 1951. Sie legt fest, wer ein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Externer Link) wurde der Wirkungsbereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geographisch erweitert.
Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist der Flüchtlingsschutz verankert. In Artikel 14 ist das Recht auf Asyl (Externer Link) definiert. Dieses kann jedoch nicht eingeklagt werden, weil die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
Außerdem gibt es verschiedene regionale Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen.
Das gegenwärtige Ausmaß der Fluchtbewegungen, die ungleiche Verteilung der Flüchtlinge und die damit einhergehende Überlastung von Aufnahmeländern ist eine große Herausforderung für die Umsetzung des völkerrechtlich verbürgten Flüchtlingsschutzes.
Die verschiedenen Facetten der Klimamigration beinhalten Vertreibungen durch Naturkatastrophen, (freiwillige) Migrationsentscheidungen aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels sowie geplante und freiwillige Umsiedlungen. Um Klimamigration zu beschreiben, wird in der Fachdiskussionen häufig der Begriff „klimawandelbedingte menschliche Mobilität“ verwendet. Meistens findet klimabedingte Migration innerhalb eines Landes statt, teilweise aber auch über Grenzen hinweg.
Der Status von „Klimamigrantinnen und -migranten“ ist noch weitgehend undefiniert. Es gibt bislang keine internationale Rechtsgrundlage, auf die sich Menschen berufen könnten, die aufgrund der Folgen des Klimawandels ihr Herkunftsland verlassen müssen oder die sich angesichts der absehbaren Folgen dafür entscheiden zu migrieren.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) lässt sich nicht auf Klimamigrantinnen und Klimamigranten anwenden. Es gibt jedoch politische Initiativen, die die Situation dieser Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ändern wollen – zum Beispiel die Protection Agenda der Nansen-Initiative. Sie wurde 2015 von 109 Ländern gebilligt und hat das Ziel, den Schutz von „Klimamigrantinnen und -migranten“ auf nationaler und regionaler Ebene sicherzustellen.
Zur Umsetzung der Protection Agenda wurde die Initiative Platform on Disaster Displacement (Externer Link) (PDD) ins Leben gerufen, bei der sich Deutschland aktiv einbringt.
Auch Umweltveränderungen und Naturkatastrophen, die nicht durch den Klimawandel verursacht werden, können Menschen dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen. Der Begriff „Umweltmigration“ fasst sämtliche Migrationsbewegungen zusammen, in denen geänderte Umweltbedingungen entscheidend für die Migration sind.
Menschen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen, nennt man Migrantinnen und Migranten. Sie wandern aus, um vorübergehend oder für immer an einem anderen Ort zu leben.
Menschen, die weder über ein reguläres Visum noch über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, um in ein Land einzureisen beziehungsweise dort zu bleiben, gelten als irreguläre Migrantinnen und Migranten.
Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie zwischen Migranten und Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Migrantinnen und Migranten fallen nicht unter das internationale Flüchtlingsschutzsystem.
Mehr zum Thema Migration finden Sie hier.
Mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten (Externer Link) der Vereinten Nationen bekräftigte die Weltgemeinschaft im September 2016 ihren Willen, Verantwortung gegenüber Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten zu übernehmen und hat sich zu einem gemeinsamen Handeln verpflichtet. Die New Yorker Erklärung enthält zwei Anhänge, die den Weg für zwei globale Vereinbarungen geebnet haben:
- den Globalen Pakt für Flüchtlinge (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), der die internationale Zusammenarbeit beim Flüchtlingsschutz fördern soll und
- den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration verstärken soll.
Nach EU-weit geltendem Recht können Menschen aus Krisengebieten, die keine Aussicht auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) haben, unter „subsidiären Schutz“ gestellt werden, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ droht – also zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Um die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) zu schützen, wurde im Dezember 1950 das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine Funktion und gleichzeitig um ein Hilfswerk. Der derzeit amtierende Flüchtlingskommissar ist Filippo Grandi.
Das Flüchtlingskommissariat leitet und koordiniert internationale Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen. Es soll sicherstellen, dass Flüchtlinge das Recht erhalten, Asyl zu suchen und dass ihre Menschenrechte respektiert werden. Das UNHCR setzt sich außerdem dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zugunsten von Flüchtlingen von möglichst vielen Staaten unterzeichnet und umgesetzt werden.
Das UNHCR unterstützt Länder, die durch eine hohe Zahl von Flüchtlingen überfordert sind, indem es die Registrierung und Versorgung der Flüchtlinge organisiert und finanziert. Außerdem hilft die Organisation Flüchtlingen bei der Rückkehr in ihre Heimat oder – sollte diese nicht möglich sein – beim Aufbau einer neuen Existenz.
Das UNHCR-Mandat umfasst auch die Unterstützung staatenloser Menschen. Die Zustimmung der jeweiligen Regierung vorausgesetzt, werden in einigen Ländern außerdem Binnenvertriebene versorgt, die nicht unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) stehen.
Die Abgrenzung zwischen Flucht und Migration ist in der Praxis im Umgang mit Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, nicht immer trennscharf möglich. Nach der Genfer Konvention ist eine Person, die beispielsweise sich und ihre Familie vor Hunger retten will, kein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), sondern eine Migrantin oder ein Migrant (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).
Auch wer seine Heimat aufgrund einer Naturkatastrophe verlässt, hat den Status einer Migrantion oder eines Migranten und fällt somit nicht unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link). Solche Schicksale werden als Zwangsmigration (forced migration) bezeichnet.
Stand: 11.07.2023