Menschenrechte Rechte von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten

Oft sind Kriege oder Konflikte der Grund dafür, dass Menschen ihre Heimat verlassen. Viele sind aber auch auf der Flucht, weil die Regierungen ihrer Länder nicht in der Lage oder nicht bereit dazu sind, die grundlegenden Menschenrechte ihrer Bevölkerung zu achten und zu garantieren – zum Beispiel das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, auf freie Meinungsäußerung und freien Zugang zu Information, aber auch das Recht auf Nahrung, auf ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und auf Zugang zu Bildung.

Syrische Flüchtlinge in einem UNHCR-Registrierungszentrum im Libanon

Syrische Flüchtlinge in einem UNHCR-Registrierungszentrum im Libanon

Syrische Flüchtlinge in einem UNHCR-Registrierungszentrum im Libanon

Alle Menschenrechte stehen jedem Menschen gleichermaßen und unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit sowie dem rechtlichen Aufenthaltsstatus zu. Sie sind universell, unveräußerlich und unteilbar.


Schutz durch einen anderen Staat

Zelte in einem Flüchtlingslager in Jordanien

Menschen auf der Flucht Zahlen und Fakten Interner Link

Wenn Menschen aufgrund von Konflikten oder Menschenrechtsverletzungen aus ihrem Heimatland fliehen, benötigen sie den Schutz eines anderen Staates. Der Schutz von Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist umfassend völkerrechtlich geregelt – unter anderem durch die Genfer Flüchtlingskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) von 1951 und das dazugehörige Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Deutschland hat sich als Vertragsstaat der Konvention und des Protokolls verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen auszuführen und engagiert sich für Menschen auf der Flucht.

Auch die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und der darauf basierende Globale Flüchtlingspakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und Globale Migrationspakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verweisen auf die Rechte von Menschen auf der Flucht und von Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Für den Schutz der Menschenrechte von Flüchtlingen ist die Regierung des Landes zuständig, in dem sie sich aufhalten. Das gilt auch für Migrantinnen und Migranten, die ihre Heimat auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven verlassen. Im Gegensatz zu Flüchtlingen haben sie jedoch kein Recht auf Asyl (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Wenn sie keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltsdokumente haben, müssen sie in vielen Fällen in ihr Heimatland zurückkehren.

Schutz von Binnenvertriebenen

Auch Menschen, die innerhalb von nationalen Grenzen fliehen – sogenannte Binnenvertriebene (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (englisch: Internally Displaced Persons, IDPs) – sind in einem besonderen Maß Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es gibt keine internationale Konvention zum Schutz von Binnenvertriebenen und auch keine völkerrechtlich bindende Definition des Begriffs.

Binnenvertriebene haben daher häufig weder rechtlichen noch physischen Schutz. Mit den UN-Leitlinien zu Binnenvertreibung (Externer Link) (Guiding Principles on Internal Displacement) gibt es jedoch 30 Prinzipien, die rechtlich nicht bindend darlegen, wie IDPs in Anlehnung an die Menschenrechte geschützt werden sollen.

Deutsches Engagement

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) setzt sich für den Schutz der Menschenrechte aller hier genannten Gruppen, einschließlich rückkehrender Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten ein.

Dazu fördert das BMZ gezielt die Verwirklichung der Menschenrechte in den Partnerländern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Wenn die Menschen dort ein sicheres Leben in Würde führen können und Perspektiven für eine gute gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung haben, müssen sie ihre Heimat nicht verlassen. Und sie müssen sich zum Beispiel nicht in die Hände von Schleppern begeben oder ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse eingehen.

Neben diesem Ansatz der Minderung von Fluchtursachen hat die Unterstützung von Flüchtlingen und von den Ländern, die Flüchtlinge aufnehmen, höchste Priorität für die deutsche Entwicklungspolitik. Das BMZ setzt sich umfassend für Menschen auf der Flucht, für die Stabilisierung der Aufnahmeregionen und die nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden in ihre Herkunftsregionen ein.

Darüber hinaus fördert das BMZ einen menschenrechtsbasierten Umgang mit Migration und setzt sich dafür ein, die mit Migration verbundenen Risiken zu verringern, damit sich das positive und nachhaltige (Entwicklungs-)potenzial von Migration entfalten kann.

Weiterführende Informationen

Das UNHCR-Camp für syrische Flüchtlinge in der Autonomen Region Kurdistan im Irak, Aufnahme von 2014
Symbolbild: Reisebus in Afrika
Logo für Menschenrechte

Grundlagen und Begriffe

Menschen, die in ein anderes Land eingereist sind und einen Antrag auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gestellt haben, werden als Asylsuchende bezeichnet.

Solange über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, sind sie noch keine offiziell anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen aber unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link), die in Artikel 14.1 besagt: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Die Allgemeine Erklärung der Menschenechte hat jedoch keinen völkerrechtlich bindenden Status – die dort definierten Rechte können nicht unter Berufung auf die Erklärung eingeklagt werden.

Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus ist, dass die jeweilige Person eine international anerkannte Grenze überschritten hat. Menschen, die in anderen Landesteilen ihres Herkunftsstaates Zuflucht finden, fallen daher nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention und das UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)-Mandat. Für den Schutz von Binnenvertriebenen (englisch: Internally Displaced Persons, IDP) sind die jeweiligen Staaten selbst verantwortlich, die dieser Aufgabe aber häufig nicht nachkommen können oder wollen. Internationale Unterstützung erhalten Binnenvertriebene nur, wenn ihre Regierung dem zustimmt.

Um die Rechte von Binnenvertriebenen zu stärken, haben die Vereinten Nationen Leitlinien zu Binnenvertreibung (Externer Link) (Guiding Principles on Internal Displacement) entwickelt. Bei den Leitlinien handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen für Regierungen und Flüchtlingsorganisationen. Sie sind rechtlich nicht bindend.

Der Begriff Diaspora (altgriechisch für „Zerstreuung“) bezeichnete ursprünglich eine Gruppe von Menschen, die ihre Heimat unfreiwillig verlassen mussten und über mehrere fremde Länder verstreut wurden, beziehungsweise das Gebiet, in dem diese Gruppe dann als Minderheit lebte. Lange Zeit bezog sich der Begriff vor allem auf das Exil des jüdischen Volkes. Heutzutage wird der Begriff zunehmend für Gruppen von Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verwendet, die sich durch ihre gemeinsame Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Kultur verbunden fühlen.

So definiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) Diaspora als „Migranten oder Nachkommen von Migranten, deren Identität und Zugehörigkeitsgefühl durch ihre Migrationserfahrung und ihren Hintergrund geprägt wurden. Sie unterhalten Verbindungen zu ihren Heimatländern und zueinander, die auf einem gemeinsamen Gefühl von Geschichte, Identität oder gemeinsamen Erfahrungen im Zielland beruhen“.

Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.

Ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in einem Asylverfahren festgestellt. Diese Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylsuchende (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) bezeichnet.

Der Wirkungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention ist umstritten. Die meisten großen Flüchtlingsbewegungen der vergangenen Jahre wurden durch Bürgerkriege ausgelöst.

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) vertritt die Position, dass nicht der Urheber der Verfolgung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass eine Person internationalen Schutz benötigt, weil ihr eigener Staat diesen nicht mehr garantieren kann oder will. Diese Auffassung wird auch in der afrikanischen Flüchtlingskonvention und in der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena vertreten.

Der Globale Flüchtlingspakt wurde im Dezember 2018 von der UN-Generalversammlung angenommen und soll die internationale Zusammenarbeit beim Flüchtlingsschutz fördern und eine gerechtere Verantwortungsteilung innerhalb der Staatengemeinschaft erreichen.

Ein wichtiges Ziel des Globalen Flüchtlingspakts ist die noch bessere Verzahnung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung. So soll eine gut aufeinander abgestimmte und somit nachhaltigere Krisenbewältigung möglich werden, die Flüchtlingen und Aufnahmeländern langfristige Perspektiven eröffnet.

Der Pakt umfasst vier zentrale Ziele:

  • den Druck auf die Aufnahmeländer mindern,
  • die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen fördern,
  • den Zugang zu Drittstaatenlösungen verbessern (zum Beispiel durch die Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge),
  • die Bedingungen fördern, die eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit und Würde ermöglichen.

Der Pakt besteht aus zwei Teilen, einem umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen (Comprehensive Refugee Response Framework, CRRF), dem die Mitgliedsstaaten durch die New Yorker Erklärung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) bereits zugestimmt haben, und einem Aktionsplan.

Zur Umsetzung des Globalen Flüchtlingspakts fand vom 17. bis 18. Dezember 2019 das erste Globale Flüchtlingsforum in Genf statt. Die Bundesregierung ist Mitveranstalter des Forums. Das Forum soll als wichtigste Plattform zur Umsetzung des Paktes künftig alle vier Jahre auf Ministerebene tagen.

Das BMZ leistet wichtige Beiträge zur Umsetzung des Flüchtlingspaktes. Vor allem mit der strukturbildenden Übergangshilfe als Instrument der Krisenbewältigung sowie der Sonderinitiative „Geflüchtete und Aufnahmeländer“ stärkt das BMZ die Resilienz von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden gleichermaßen und schafft langfristige Strukturen und Zukunftsperspektiven.

Externer Link:

Der „Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ wurde im Dezember 2018 von der UN-Konferenz in Marrakesch (Marokko) angenommen. Mit dem Pakt wurden erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet.

Durch den Pakt soll die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration verbessert werden und die Rahmenbedingungen für Migration humaner gestaltet werden. Außerdem sollen die Hauptursachen für irreguläre Migration behoben werden. Der Pakt ist rechtlich nicht bindend, die Souveränität der Staaten bleibt bei der Migrationspolitik erhalten.

Der Migrationspakt enthält 23 Ziele, die sich die Staaten setzen, um die Herausforderungen globaler Migration zu bewältigen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Lebensbedingungen weltweit so verbessern, dass mehr Menschen in ihrer Heimat bleiben können
  • Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
  • Migranten besser gegen Ausbeutung, Missbrauch und die Verletzung von Menschen- und Arbeitsrechten schützen
  • Bessere internationale Koordination von Rettungseinsätzen, um den Tod und die Verletzung von Migranten zu verhindern
  • Grenzübergreifende Bekämpfung von Schleuserbanden und Menschenhandel
  • Sichere und würdevolle Rückkehr von Migranten ermöglichen

Externe Links:

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Für den Schutz von Flüchtlingen bestehen umfassende völkerrechtliche Regelungen.

Das wichtigste Abkommen ist die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) von 1951. Sie legt fest, wer ein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Externer Link) wurde der Wirkungsbereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geographisch erweitert.

Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist der Flüchtlingsschutz verankert. In Artikel 14 ist das Recht auf Asyl (Externer Link) definiert. Dieses kann jedoch nicht eingeklagt werden, weil die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.

Außerdem gibt es verschiedene regionale Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen.

Das gegenwärtige Ausmaß der Fluchtbewegungen, die ungleiche Verteilung der Flüchtlinge und die damit einhergehende Überlastung von Aufnahmeländern ist eine große Herausforderung für die Umsetzung des völkerrechtlich verbürgten Flüchtlingsschutzes.

Die verschiedenen Facetten der Klimamigration beinhalten Vertreibungen durch Naturkatastrophen, (freiwillige) Migrationsentscheidungen aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels sowie geplante und freiwillige Umsiedlungen. Um Klimamigration zu beschreiben, wird in der Fachdiskussionen häufig der Begriff „klimawandelbedingte menschliche Mobilität“ verwendet. Meistens findet klimabedingte Migration innerhalb eines Landes statt, teilweise aber auch über Grenzen hinweg.

Der Status von „Klimamigrantinnen und -migranten“ ist noch weitgehend undefiniert. Es gibt bislang keine internationale Rechtsgrundlage, auf die sich Menschen berufen könnten, die aufgrund der Folgen des Klimawandels ihr Herkunftsland verlassen müssen oder die sich angesichts der absehbaren Folgen dafür entscheiden zu migrieren.

Die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) lässt sich nicht auf Klimamigrantinnen und Klimamigranten anwenden. Es gibt jedoch politische Initiativen, die die Situation dieser Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ändern wollen – zum Beispiel die Protection Agenda der Nansen-Initiative. Sie wurde 2015 von 109 Ländern gebilligt und hat das Ziel, den Schutz von „Klimamigrantinnen und -migranten“ auf nationaler und regionaler Ebene sicherzustellen.

Zur Umsetzung der Protection Agenda wurde die Initiative Platform on Disaster Displacement (Externer Link) (PDD) ins Leben gerufen, bei der sich Deutschland aktiv einbringt.

Auch Umweltveränderungen und Naturkatastrophen, die nicht durch den Klimawandel verursacht werden, können Menschen dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen. Der Begriff „Umweltmigration“ fasst sämtliche Migrationsbewegungen zusammen, in denen geänderte Umweltbedingungen entscheidend für die Migration sind.

Menschen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen, nennt man Migrantinnen und Migranten. Sie wandern aus, um vorübergehend oder für immer an einem anderen Ort zu leben.

Menschen, die weder über ein reguläres Visum noch über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, um in ein Land einzureisen beziehungsweise dort zu bleiben, gelten als irreguläre Migrantinnen und Migranten.

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie zwischen Migranten und Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Migrantinnen und Migranten fallen nicht unter das internationale Flüchtlingsschutzsystem.

Mehr zum Thema Migration finden Sie hier.

Mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten (Externer Link) der Vereinten Nationen bekräftigte die Weltgemeinschaft im September 2016 ihren Willen, Verantwortung gegenüber Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten zu übernehmen und hat sich zu einem gemeinsamen Handeln verpflichtet. Die New Yorker Erklärung enthält zwei Anhänge, die den Weg für zwei globale Vereinbarungen geebnet haben:

Nach EU-weit geltendem Recht können Menschen aus Krisengebieten, die keine Aussicht auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) haben, unter „subsidiären Schutz“ gestellt werden, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ droht – also zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Um die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) zu schützen, wurde im Dezember 1950 das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine Funktion und gleichzeitig um ein Hilfswerk. Der derzeit amtierende Flüchtlingskommissar ist Filippo Grandi.

Das Flüchtlingskommissariat leitet und koordiniert internationale Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen. Es soll sicherstellen, dass Flüchtlinge das Recht erhalten, Asyl zu suchen und dass ihre Menschenrechte respektiert werden. Das UNHCR setzt sich außerdem dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zugunsten von Flüchtlingen von möglichst vielen Staaten unterzeichnet und umgesetzt werden.

Das UNHCR unterstützt Länder, die durch eine hohe Zahl von Flüchtlingen überfordert sind, indem es die Registrierung und Versorgung der Flüchtlinge organisiert und finanziert. Außerdem hilft die Organisation Flüchtlingen bei der Rückkehr in ihre Heimat oder – sollte diese nicht möglich sein – beim Aufbau einer neuen Existenz.

Das UNHCR-Mandat umfasst auch die Unterstützung staatenloser Menschen. Die Zustimmung der jeweiligen Regierung vorausgesetzt, werden in einigen Ländern außerdem Binnenvertriebene versorgt, die nicht unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) stehen.

Die Abgrenzung zwischen Flucht und Migration ist in der Praxis im Umgang mit Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, nicht immer trennscharf möglich. Nach der Genfer Konvention ist jemand, der beispielsweise sich und seine Familie vor Hunger retten will, kein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), sondern ein Migrant (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Auch wer seine Heimat aufgrund einer Naturkatastrophe verlässt, hat den Status eines Migranten und fällt somit nicht unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link). Solche Schicksale werden als Zwangsmigration (forced migration) bezeichnet.