Globalisierung gerecht gestalten Lieferketten
Die Globalisierung hat aber auch Schattenseiten. Viele der Produkte und Rohstoffe, die unser Leben erleichtern, werden unter untragbaren Arbeits- und Umweltbedingungen, für Hungerlöhne oder sogar mit ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt oder abgebaut.
Unser Wohlstand und die wirtschaftlichen Chancen der Entwicklungs (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)- und Schwellenländer (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sind durch Lieferketten eng miteinander verbunden. Das bedeutet, dass wir Verantwortung tragen – denn am Anfang jeder Lieferkette steht ein Mensch.
Was Sie noch nicht über Lieferketten wussten ...
Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte übernehmen Das deutsche Lieferkettengesetz
Um den Schutz der Menschenrechte entlang der weltweiten Lieferketten zu verbessern und zum Beispiel Kinder- und Zwangsarbeit zu verhindern und für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe zu verbieten, hat sich das Bundesentwicklungsministerium gemeinsam mit dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium im Februar 2021 auf den Entwurf für ein Lieferkettengesetz geeinigt.
Das Gesetz mit dem offiziellen Namen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, seit 2024 für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch ausländische Unternehmen werden erfasst, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und hier mehr als 3.000 (seit 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (seit 2024) beschäftigen.
Die Unternehmen werden gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Externer Link) verpflichtet, zu ermitteln, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen grundlegende Menschenrechtsstandards vorzubeugen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einführen.
Die Anforderungen sind nach dem Einflussvermögen der Unternehmen abgestuft. Im eigenen Unternehmen und bei den unmittelbaren Zulieferbetrieben müssen sie die Achtung der Menschenrechte sicherstellen, zum Beispiel das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit und die Einhaltung international anerkannter Sozialstandards, wie den ILO-Kernarbeitsnormen. Bei Verstößen müssen sie umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Bei mittelbaren Lieferanten gilt die Sorgfaltspflicht anlassbezogen. Hier müssen Unternehmen nur nachforschen und aktiv werden, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen erfahren.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes und für Sanktionen bei Verstößen zuständig.
Weitere Informationen über das Lieferkettengesetz finden Sie hier (Externer Link).
Die EU-Lieferketten-Richtlinie
Auch auf EU-Ebene werden unternehmerische Sorgfaltspflichten seit 2024 verbindlich geregelt. Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt hin zu fairen und verantwortungsvollen Lieferketten unternommen.
Im Zug des sogenannten Omnibus-I-Prozesses wurden die Vorgaben für Unternehmen praxisnaher gestaltet. Gleichzeitig bleiben zentrale Anforderungen bestehen: Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Risiken für Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu identifizieren und zu verringern.
Der UN-Treaty
Auf Ebene der Vereinten Nationen laufen Verhandlungen für ein verbindliches internationales Abkommen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte (der sogenannte UN-Treaty).
Diese Entwicklungen zeigen: Unternehmen, die sich bereits heute mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschäftigen, haben einen Wettbewerbsvorteil, wenn die entsprechenden Regelungen auf EU-Ebene und global in Kraft treten.
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- Fairtrade Deutschland Externer Link
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- GEPA – The Fair Trade Company Externer Link
Stand: 21.07.2026