Internationale Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link) von 1948 haben die Vereinten Nationen betont, dass Kinder einen Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben. Die elementaren Rechte der Kinder sind – gleichfalls völkerrechtlich verbindlich – in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 festgeschrieben.

Auf internationaler Ebene ist diese Konvention das zentrale Abkommen, das einen Rechtsanspruch auf menschenwürdige Entwicklungschancen für Kinder garantiert. Darüber hinaus haben Kinderrechte und die besonderen Schutz- und Förderbedürfnisse Jugendlicher Eingang in zahlreiche weitere internationale Abkommen und Erklärungen gefunden.

UN-Kinderrechtskonvention

Teilnehmerinnen des Projekts "Sport für Entwicklung" in Jordanien

Teilnehmerinnen des Projekts „Sport für Entwicklung“ in Jordanien

Teilnehmerinnen des Projekts Sport für Entwicklung in Jordanien

Durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Externer Link) (Resolution 44/25 der Generalversammlung vom 20. November 1989) wurden die Kinderrechte ausdrücklich in den Rang von Menschenrechten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gehoben und völkerrechtlich verbindlich formuliert. Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind. Sie umfasst 54 Artikel, die weltweit gültige Maßstäbe für eine kindgerechte Gesellschaft und auch die Aufgaben von Staat und Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Rechte beschreiben. Dabei stehen Schutz, Förderung und Teilhabe von Kindern in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen im Vordergrund.

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) fasst die zehn grundlegenden Rechte der Kinder wie folgt zusammen:

  1. Recht auf Gleichbehandlung
  2. Recht auf Gesundheit
  3. Recht auf Bildung
  4. Recht auf Spiel und Freizeit
  5. Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung
  6. Recht auf gewaltfreie Erziehung
  7. Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
  8. Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung
  9. Recht auf elterliche Fürsorge
  10. Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung

Weltweit haben 196 Staaten, darunter auch Deutschland, die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Sie ist damit die UN-Konvention mit der größten internationalen Zustimmung. Mit der Ratifizierung der Konvention haben sich die Länder verpflichtet, die Kinderrechte in nationales Recht zu überführen und konkrete Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls zu ergreifen. Dazu müssen die Staaten ihre nationale Rechtsordnung und Gesetzgebung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes prüft in regelmäßigen Abständen die Regierungsberichte über den Umsetzungsstand der Konvention, die von den Unterzeichnerstaaten alle fünf Jahre vorgelegt werden müssen. Die Ergebnisse hält der Ausschuss in sogenannten Abschließenden Bemerkungen fest. Ferner verabschiedet der Ausschuss regelmäßig allgemeine Bemerkungen zur Auslegung und Umsetzung einzelner Rechte. Derzeit gibt es 24 Allgemeine Bemerkungen (zum Beispiel zuletzt zum Thema Kinder im Rechtssystem, erschienen im September 2019).

Darüber hinaus hat der Menschenrechtsrat eine Sonderberichterstatterin zu den Themen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie eingesetzt, die ihre Arbeitsergebnisse in öffentlich zugänglichen Jahresberichten dokumentiert. Außerdem hat der UN-Generalsekretär zwei Sonderbeauftragte benannt: zu Gewalt gegen Kinder und für Kinder in bewaffneten Konflikten. Seit 2013 gibt es zusätzlich einen Sondergesandten für die Jugend.

Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention

Zwei wichtige Zusatzprotokolle aus dem Jahr 2000 ergänzen die Kinderrechtskonvention: Im ersten Zusatzprotokoll (Externer Link) wurden Maßnahmen gegen die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vereinbart. Es verbietet, unter 18-Jährige an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen zu lassen. Das zweite Zusatzprotokoll (Externer Link) verbietet Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu vorbeugenden Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und zur Rehabilitation von betroffenen Kindern. Die Bundesrepublik hat beide Zusatzprotokolle ratifiziert.

Ein drittes Zusatzprotokoll (Externer Link) verabschiedete die UN-Generalversammlung im Dezember 2011. Es eröffnet die Möglichkeit einer Individualbeschwerde bei Kinderrechtsverletzungen. Kinder können sich demnach dann, wenn sie alle innerstaatlichen Rechtswege erfolglos ausgeschöpft haben, mit ihrer Beschwerde an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes wenden. Dieser kann zwar keine Sanktionen gegen Länder verhängen, die Kinderrechte missachten. Aber er kann zum einen Defizite benennen und Empfehlungen abgeben, zum anderen eine öffentliche Rüge aussprechen. Die Kinderrechtskonvention war das einzige Menschenrechtsabkommen, für das ein solches Beschwerdeverfahren zuvor nicht möglich war.

Deutschland gehörte zu den ersten Staaten, die dieses dritte Protokoll ratifiziert haben. Es ist am 14. April 2014 in Kraft getreten (nach Ratifikation durch zehn Staaten).

Weitere internationale Menschenrechtsabkommen

Zwei Kinder mit Behinderung in einem Flüchtlingslager im Irak

Zwei Kinder mit Behinderung in einem Flüchtlingslager im Irak

Zwei Kinder mit Behinderung in einem Flüchtlingslager im Irak

Einzelne Kinder- und Jugendrechte sind in weiteren internationalen Menschenrechtsabkommen verankert:

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Externer Link) (1966) legt in Artikel 6 fest, dass keine Todesstrafe verhängt werden darf, wenn die strafbaren Handlungen von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen wurden. Artikel 10 besagt, dass jugendliche Straffällige im Strafvollzug von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind. In Artikel 23 ist festgeschrieben, dass im Fall einer Eheauflösung für den nötigen Schutz der Kinder zu sorgen ist.

Dem Kind in seinen ersten Lebensjahren widmet sich Artikel 24: Alle Minderjährigen haben ein Recht auf Schutzmaßnahmen durch die Familie, die Gesellschaft und den Staat. Darüber hinaus hat das Kind ein Recht darauf, unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen zu werden und einen Namen zu erhalten, sowie das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Externer Link) (1966) erkennen die Vertragsstaaten in Artikel 10 an, dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung getroffen werden sollen. Ferner sollen sie vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Totgeburten und die Kindersterblichkeit zu senken und eine gesunde Entwicklung der Kinder zu gewährleisten (Recht auf Gesundheit, Artikel 12). Die Artikel 13 und 14 widmen sich umfassend dem Recht auf Bildung.

Laut Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Externer Link) aus dem Jahr 1979 sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die Erziehung in der Familie zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt (Artikel 5). Dabei wird davon ausgegangen, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist. In Artikel 10 ist der gleichberechtigte Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen umfassend festgeschrieben. Artikel 16 legt fest, dass die Verlobung und Eheschließung eines Kindes keine Rechtswirksamkeit hat.

Im UN-Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (Externer Link) aus dem Jahr 2006 wird in verschiedenen Artikeln darauf hingewiesen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, so zum Beispiel in Artikel 7 (Kinder mit Behinderungen), Artikel 8 (Bewusstseinsbildung), Artikel 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit), Artikel 23 (Achtung der Wohnung und der Familie), Artikel 24 (Bildung) und Artikel 25 (Gesundheit).

ILO-Konventionen

Ein Junge in Dhaka in Bangladesch stellt Backsteine her.

Ein Junge in Dhaka in Bangladesch stellt Backsteine her.

Ein Junge in Dhaka in Bangladesch stellt Backsteine her.

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat zwei Abkommen zur Abschaffung und Regulierung von Kinderarbeit verabschiedet:

Die ILO-Konvention 138 (Externer Link) von 1973 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Die ILO-Konvention 182 (Externer Link) von 1999 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, unverzügliche und wirksame Maßnahmen für Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ergreifen. Zu diesen Formen zählen unter anderem Versklavung, Schuldknechtschaft, Kinderhandel, Prostitution, Pornographie, Zwangsrekrutierung als Kindersoldatinnen oder -soldaten, der Einsatz von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten wie beispielsweise Drogenhandel sowie die Arbeit von Kindern, die für ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit schädlich ist.

Die Konvention schreibt den Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, vor, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Kinderarbeit zu verabschieden. Diese sollen vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Hilfe bei der Rehabilitation und Aufklärungskampagnen über die Schädlichkeit von Kinderarbeit umfassen.

Deutschland hat beide ILO-Abkommen unterzeichnet und ratifiziert.

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist seit ihrer Verabschiedung im September 2015 in New York der neue Referenzrahmen für die internationale Zusammenarbeit und damit auch für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit.

In den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDGs) und 169 Unterzielen sind die Belange von Kindern und Jugendlichen sektorübergreifend verankert. Kinderarmut, Mangel- und Unterernährung, Kindersterblichkeit, Zugang zu Sanitäranlagen, Bildung, Kinderheirat, Kinderarbeit und Jugendarbeitslosigkeit, Geburtenregistrierung und der Schutz vor allen Formen der Gewalt und Ausbeutung – dies sind nur einige der kinderrechtlichen Bezüge der Agenda 2030.

Durch den Leitsatz „Leave No One Behind“ (frei übersetzt: „Niemanden zurücklassen“) spricht die Agenda außerdem die menschenrechtlichen Prinzipien Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot an. Junge Menschen werden als eine der Zielgruppen genannt, die besonders benachteiligt sind und deshalb stärker gefördert werden müssen. Zudem hebt die Agenda 2030 in Ziffer 51 ihrer Präambel junge Menschen explizit als „critical agents of change“ hervor, erkennt sie damit also als zentrale Akteure für den politischen und gesellschaftlichen Wandel und die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele an.

Standbild aus dem Video "Lasst niemanden zurück"
Video: Lasst niemanden zurück

Schon in der Vorbereitung der Agenda 2030 spielten junge Menschen eine bedeutende Rolle. Seit der Agenda 21 der Vereinten Nationen, die im Jahr 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde, haben Kinder und Jugendliche ein Teilnahme- und Mitspracherecht bei internationalen Verhandlungen und werden als Träger einer nachhaltigen Entwicklung anerkannt. Für die Umsetzung, das Monitoring und die Rechenschaftslegung der Agenda 2030 sind die Ideen und das Engagement junger Menschen unverzichtbar – sie werden es sein, die den Wandel maßgeblich gestalten und die Folgen erfahren werden.

Weltaktionsprogramm für die Jugend

Ausbildungszentrum in Soweto, Südafrika

Ausbildungszentrum in Soweto, Südafrika

Ausbildungszentrum in Soweto, Südafrika

Das von der UN-Generalversammlung 1995 verabschiedete und 2007 erweiterte Weltaktionsprogramm für die Jugend (World Programme of Action for Youth (Externer Link)) zielt darauf ab, die Lebensbedingungen von Jugendlichen zu verbessern. Dabei legt das Aktionsprogramm besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Stärkung nationaler Kapazitäten im Jugendbereich. Die Chancen junger Menschen auf wirksame Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen sollen gesteigert werden.

Das Programm enthält einen grundsatzpolitischen Rahmen und Richtlinien zur Erreichung dieser Ziele und ist nach 15 thematischen Schwerpunkten gegliedert: Bildung, Beschäftigung, Hunger und Armut, Gesundheit, Umwelt, Drogenmissbrauch, Jugendkriminalität, Freizeitaktivitäten, Mädchen und junge Frauen, Partizipation in Entscheidungsprozessen, Globalisierung, Informations- und Kommunikationstechnologien, HIV/Aids, bewaffneter Konflikt sowie generationsübergreifende Angelegenheiten.

Europäische Union

Zwei Mädchen im südlichen Kirgisistan

Zwei Mädchen im südlichen Kirgisistan

Zwei Mädchen im südlichen Kirgisistan

Die Europäische Union hat die Kinderrechte in der Europäischen Charta der Grundrechte (Externer Link) anerkannt. Sie hat sich zur Einhaltung der Kinderrechte verpflichtet, unter anderem durch das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (Externer Link). Innerhalb der Kommission gibt es zudem diverse Generaldirektionen, die Kinderrechte behandeln. Als erste Regionalorganisation hat die EU zudem im Dezember 2010 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert.

In den vergangenen Jahren hat die Europäische Union verschiedene Leitlinien und Maßstäbe zum Schutz der Rechte des Kindes formuliert:

Die neu formulierten Leitlinien zur Förderung und Wahrung der Rechte des Kindes (Externer Link) von 2017 tragen zur durchgängigen Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der EU bei.

Bereits im europäischen Konsens über Entwicklungspolitik von 2005 wurde die Förderung der Rechte von Kindern als Querschnittsthema identifiziert, das durchgängig in alle Tätigkeiten mit einzubeziehen ist. Auch im überarbeiteten EU-Entwicklungskonsens von 2017 (Externer Link) setzt sich die EU zum Ziel, den Bedürfnissen, Rechten und Wünschen von Kindern Rechnung zu tragen und deren Schutz, Förderung und Beteiligung zu verbessern.

Die Mitteilung „Für eine Kinderrechtsstrategie“ (Towards an EU-Strategy on the Right of the Child (Externer Link)) von 2006 sieht eine Förderung der Kinderrechte im Politikdialog und durch bestehende und neue Instrumente und Kooperationen vor.

Die EU-Leitlinie zu Kindern in bewaffneten Konflikten (Externer Link) von 2003 beleuchtet die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten und definiert zusätzlich auch die Ziele, Grundsätze und Leitlinien der EU zu Kinderrechten. Darüber hinaus werden Instrumente und Maßnahmen zur Umsetzung von Kinderrechten in Drittländern genannt. Die Leitlinie wurde 2008 aktualisiert.

Zusätzlich zu den verschiedenen Leitlinien haben die EU-Außenminister bereits im Mai 2008 die Bedeutung eines umfassenden menschenrechtsorientierten Ansatzes bekräftigt. In ihrer Schlussfolgerung mit dem Titel Förderung und Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union – Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension (Externer Link) verpflichtet sich die EU, dieses Ziel mit allen verfügbaren Instrumenten zu verwirklichen.

Die EU-Agenda für die Rechte des Kindes (Externer Link) (2011) baut auf der Kommunikationsmitteilung EU-Außenmaßnahmen: Ein besonderer Platz für Kinder (Externer Link) (2008) auf. Kinderrechte sollen strategisch in den politischen Dialog mit Organisationen und Nicht-EU-Staaten einbezogen werden.

Im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (Externer Link) (2015–2019) spricht eine von 34 Aktionen zu Menschenrechtsschutz die Förderung, den Schutz und die Erfüllung von Kinderrechten an und diskutiert Kinderschutzsysteme. Auch in der Strategie gegen Menschenhandel (Externer Link) (2011) werden Kinder explizit erwähnt.

Als Orientierungshilfe zur Umsetzung von Kinderrechten in der Entwicklungszusammenarbeit hat die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit UNICEF das praxisorientierte Toolkit „Integrating child rights in development cooperation“ veröffentlicht, inklusive E-Learning-Programm und auf Initiative des BMZ auch mit Übersetzung in die deutsche Sprache: www.childrightstoolkit.com (Externer Link)

Regionale Initiativen

Kinder auf einem Spielplatz in der Favela Mangueira in Rio de Janeiro

Kinder auf einem Spielplatz in der Favela Mangueira in Rio de Janeiro

Kinder auf einem Spielplatz in der Favela Mangueira in Rio de Janeiro

In Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention trat 1999 die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes in Kraft (African Charter on the Rights and Welfare of the Child (Externer Link)). Viele Artikel der beiden Konventionen ähneln sich. In der afrikanischen Kinderrechtscharta gibt es allerdings keinen Anspruch auf soziale Absicherung. Dafür garantiert sie einige zusätzliche Rechte, zum Beispiel das Verbot gefährlicher kultureller Praktiken, welche die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen (Artikel 21).

2006 nahm die Afrikanische Union die Afrikanische Jugendcharta (African Youth Charter (Externer Link)) an. Sie trat 2009 in Kraft und fordert den Schutz und die Förderung der Rechte junger Menschen zwischen 15 und 35 Jahren. Gleichzeitig verweist sie auf die Pflichten junger Menschen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und der internationalen Gemeinschaft.

Die Pazifische Jugendcharta (Pacific Youth Charter (Externer Link)) von 2006 und die Iberoamerikanische Jugendrechtskonvention (Convención Iberoamericana de Derechos de los Jóvenes (Externer Link)) von 2008 orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention.