Menschenrechte schützen Das Lieferkettengesetz
Um das zu ändern, hat die Bundesregierung das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Externer Link) (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz) verabschiedet.
Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie zentraler Umweltstandards wie des Verbots der Verunreinigung von Trinkwasser.
Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden.
Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
Zentrale Regelungen
- Das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette
- Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
- Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Umweltverschmutzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
- Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden.
3. Externe Überprüfung durch eine Behörde
- Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Externer Link) (BAFA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes.
- Das BAFA kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.
4. Besserer Schutz der Menschenrechte
- Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde (Externer Link) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
Was Sie noch nicht über Lieferketten wussten ...
Fragen zum Lieferkettengesetz
Für wen gilt das Gesetz?
Seit 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 900 Unternehmen in Deutschland.
Ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 4.800 Unternehmen in Deutschland.
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigt.
Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden.
Wozu werden Unternehmen verpflichtet?
Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
Die Anforderungen an die Unternehmen sind nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt:
- eigener Geschäftsbereich,
- unmittelbarer Zulieferer,
- mittelbarer Zulieferer.
Und nach:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
- Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte ergreifen.
- Transparent öffentlich Bericht erstatten.
Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.
Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Bei mittelbaren Zulieferern:
Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchführen.
- Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
- Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
- Seine Grundsatzerklärung anpassen.
Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte).
Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.
Wie wird das Gesetz durchgesetzt?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährleistet die effektive Durchsetzung des Gesetzes. Als Hilfestellung bei der Umsetzung hat das BAFA bereits mehrere Handreichungen, zum Beispiel zur Risikoanalyse oder zum Grundsatz der Angemessenheit veröffentlicht.
- Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder möglich.
- Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.
- Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
- Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen (Prozessstandschaft).
Brauchen wir nicht eine europäische Regelung?
Das Ziel bleibt eine einheitliche europäische Regelung. Die EU-Kommission hat im Februar 2022 einen Entwurf vorgelegt, der Rat hat seine Positionierung dazu wiederum im Dezember 2022 veröffentlicht. Über die Entwürfe wird im Laufe des Jahres 2023 in Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, der EU-Kommission und dem Rat verhandelt. Inhaltlich gibt es viele Parallelen zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, aber auch darüber hinausgehende Regelungen, wie eine eigenständige zivilrechtliche Haftung und weitergehende Verpflichtungen zum Umwelt- und Klimaschutz.
Als größter gemeinsamer Wirtschaftsraum der Welt muss die EU bei fairen Lieferketten vorangehen und Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten beenden.
Sie haben weitere Fragen zum Gesetz?
Zusätzliche Antworten finden Sie auf der Informationsseite (Externer Link) der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz.
Sie sind ein Unternehmen und benötigen Beratung?
Haben Sie Fragen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen und zur konkreten Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Dann wenden Sie sich an den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung!
Die Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen kostenfrei und vertraulich.
Kontakt
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
Am Weidendamm 1 A
D-10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 590 099 430
E-Mail: HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de (Externer Link)
Website: wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte (Externer Link)
Stand: 26.04.2023