Menschenrechte schützen Das Lieferkettengesetz
Um das zu ändern, hat der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Externer Link) (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz) verabschiedet.
Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) und der Umwelt in globalen Lieferketten (Externer Link) zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern darum grundlegende Menschenrechtsstandards einzuhalten – wie des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit sowie den Schutz vor schädlichen Umweltfolgen wie verschmutztem Trinkwasser.
Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden.
Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
Auch auf EU-Ebene gilt seit dem 25. Juli 2024 eine neue Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer Lieferketten zu schützen und orientiert sich dabei stark am deutschen Lieferkettengesetz.
Die Bundesregierung plant, diese Vorgaben bis zur Frist am 26. Juli 2027 möglichst einfach und praxisnah in nationales Recht umzusetzen. Dafür soll das bestehende Lieferkettengesetz durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt werden. Bis zur Ablösung durch dieses Gesetz gilt das LkSG nahtlos fort.
Zentrale Regelungen
1. Erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten
- Das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette
- Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.
- Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Umweltverschmutzung, der Schwere der (potenziellen) Verletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
- Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden.
3. Externe Überprüfung durch eine Behörde
- Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Externer Link) (BAFA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes.
- Das BAFA kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.
4. Besserer Schutz der Menschenrechte
- Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde (Externer Link) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen. Unternehmen sind zudem verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus einzurichten oder sich an einem existierenden Beschwerdemechanismus zu beteiligen.
Was Sie noch nicht über Lieferketten wussten ...
Fragen zum Lieferkettengesetz
Für wen gilt das Gesetz?
Seit 2024 gilt das LkSG für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Ausländische Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen eine Zweigniederlassung in Deutschland hat und hier mehr als 3.000 Mitarbeitende (seit 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (seit 2024) beschäftigt.
Welche Vorgaben gelten für Unternehmen?
Die Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare Zulieferer; bei mittelbaren Zulieferern greifen sie anlassbezogen, wenn konkrete Hinweise auf Risiken vorliegen.
Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen dafür sorgen, dass sie Risiken frühzeitig erkennen und darauf angemessen reagieren können. Dazu müssen sie ein Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten, eine priorisierte Risikoanalyse durchführen sowie festlegen, wer im Betrieb dafür verantwortlich ist (Menschenrechtsbeauftragte).
Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten. So können Betroffene auf Risiken und Verletzungen entlang der Lieferkette hinweisen – etwa bei Menschenrechten oder Umweltstandards.
Die weiteren Anforderungen an die Unternehmen sind nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt:
- im eigenen Unternehmen,
- bei direkten (unmittelbaren) Zulieferern,
- bei weiter entfernteren (mittelbarer) Zulieferern.
Auch andere Faktoren spielen eine Rolle:
- Art und Größe des Unternehmens,
- wie viel Einfluss es auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung hat,
- der schwer eine mögliche Verletzung erwartbar und typischerweise wiegt,
- welchen Anteil das Unternehmen daran hat.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie bei direkten Zulieferern müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden,
- regelmäßig und systematisch prüfen, ob und wo Risiken für Menschenrechtsverletzungen bestehen (Risikoanalyse),
- Maßnahmen ergreifen, um potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhindern oder zu beheben,
- und darüber transparent öffentlich zu berichten.
Wird im eigenen Geschäftsbereich im Inland ein Verstoß festgestellt, muss das Unternehmen unverzüglich eingreifen, um die Verletzung zu beenden.
Beim direkten Zulieferer gilt: Kann die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden, muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Beendigung und Minimierung erstellen und umsetzen.
Bei weiter entfernten (mittelbaren) Zulieferern gilt:
Hier müssen Unternehmen erst tätig werden, wenn sie Hinweise auf mögliche Verstöße erhalten.
In dem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchführen,
- ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen,
- präventiv auf den Verursacher einwirken (zum Beispiel über Brancheninitiativen),
- und die eigene Grundsatzerklärung bei Bedarf anpassen.
Insgesamt schafft das Lieferkettengesetz einen Mehrwert für alle Beteiligten entlang der Lieferkette: Unternehmen profitieren durch weniger Reputationsrisiken, faire Wettbewerbsbedingungen, mehr Transparenz, Stabilität und Planungssicherheit in der Lieferkette. Beschäftigte profitieren von besseren Arbeitsbedingungen. Umweltstandards werden strenger eingehalten; Menschenrechte, Umwelt und Klima besser geschützt.
Wie wird das Gesetz durchgesetzt?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist in der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz zuständig. Die Kontrolle und Durchsetzung liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA unterstützt Unternehmen dabei, die Vorgaben umzusetzen – zum Beispiel mit leicht verständlichen Leitfäden und konkreten Handreichungen (Externer Link).
Über das Online-Portal des BAFA (Externer Link) können Betroffene außerdem Beschwerden einreichen, wenn es Missstände in der Lieferkette gibt. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen sie dabei unterstützen. So können Probleme besser erkannt und gemeinsam Lösungen entwickelt werden.
Das BMZ fördert verschiedene Angebote, um Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte, aber auch Unternehmen bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Zu den Unterstützungsangeboten zählen beispielsweise das Kompetenzzentrum für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten (Externer Link), das sich an Gewerkschaften richtet und der deutsche Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte (Externer Link), der Unternehmen jeder Größe berät. Die Helpdesks des RBH Network (Externer Link) sind Anlaufstelle für Zulieferer in mehreren Ländern. Multi-Stakeholder-Initiativen wie der Textildialog (Externer Link) und das UN Global Compact Netzwerk Deutschland (Externer Link) sind ebenfalls Teil des Unterstützungsangebots. Der EU Due Diligence Navigator for partner countries (Externer Link) bietet in seiner Datenbank einen breiten Überblick über Informations- und Hilfsangebote in Partnerländern rund um die CSDDD.
Welche Vorteile hat ein europäisches Lieferkettengesetz?
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) setzt EU (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)-weit einheitliche, verbindliche Sorgfaltspflichten für europäische Unternehmen. Das schafft verlässliche Rahmenbedingungen und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene. Der Ansatz ist dabei bewusst praxisnah: Unternehmen sollen sich auf die größten Risiken konzentrieren und schrittweise Maßnahmen umsetzen. Einheitliche Anforderungen und Berichtsformate machen es zudem einfacher, die Regeln auch über Ländergrenzen hinweg anzuwenden.
Das europäische Lieferkettengesetz fördert so verantwortungsvolles Wirtschaften und trägt gleichzeitig dazu bei, Lebens- und Arbeitsbedingungen in Produktionsländern langfristig zu verbessern – ein Gewinn für Unternehmen, Beschäftigte und Gesellschaft gleichermaßen.
Die CSDDD ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Sie wurde im Rahmen des Omnibus-Paket-I-Prozesses weiterentwickelt, um die Umsetzung für Unternehmen möglichst einfach und praktikabel zu gestalten.
Betroffen sind vor allem große Unternehmen:
- EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz,
- sowie nicht-EU-Unternehmen, wenn ihr Umsatz in der EU über 1,5 Milliarden Euro liegt.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, gelten die Regelungen der Richtlinie selbst ab dem 26. Juli 2029 direkt für die erfassten Unternehmen.
Sie haben weitere Fragen zum Gesetz?
Weitere Antworten finden Sie auf der Informationsseite (Externer Link) der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz.
Sie sind ein Unternehmen und benötigen Beratung?
Haben Sie Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen und zur konkreten Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Dann wenden Sie sich an den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung. Die Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen kostenfrei und vertraulich.
Kontakt
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
Potsdamer Platz 10
D-10785 Berlin
Telefon: +49 30 2130 8430-0
E-Mail: kontakt@helpdeskwimr.de (Externer Link)
Website: wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte (Externer Link)
Wenn Sie ein Unternehmen, zivilgesellschaftliche Organisation, Gewerkschaft oder eine Regierungsbehörde aus einem Produktionsland sind, können Sie den EU Due Diligence Navigator for Partner Countries nutzen. Dort finden Sie Informationen darüber, wie sich die CSDDD auf Ihr Unternehmen auswirken könnte. Außerdem hilft Ihnen eine umfassende Datenbank dabei, passende Unterstützung in Ihrem eigenen Land zu finden, damit Sie sich gut auf die CSDDD vorbereiten können. Falls Sie Fragen haben, steht Ihnen ein Team von Beraterinnen und Beratern zur Seite.
Kontakt
Website: https://international-partnerships.ec.europa.eu/eu-due-diligence-navigator-partner-countries_en (Externer Link)
E-Mail: tei-value-chains@giz.de (Externer Link)
Stand: 21.07.2026