Graffiti: Weltreligionen
Urheberrecht© Pfarrmedien Österreich, Gerd Neuhold, via flickr, CC BY-NC 2.0
Menschenrecht auf Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit
Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit ist ein völkerrechtlich verankertes Menschenrecht. Es umfasst zum einen die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen („innere Dimension“). Darin eingeschlossen ist auch das Recht, keine Religion zu haben oder sie zu wechseln. Zum anderen garantiert dieses Menschenrecht die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu praktizieren – allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat („äußere Dimension“). Dazu zählt zum Beispiel das Recht, Gottesdienste zu feiern, religiöse Stätten zu bauen, Speise- und Bekleidungsgebote zu befolgen, Lehrstätten zu errichten, religiöse Texte zu verbreiten und Feier- und Ruhetage einzuhalten.
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht des Einzelnen: Das Menschenrecht schützt nicht die Religion oder Weltanschauung an sich, sondern den gläubigen beziehungsweise nicht gläubigen Menschen. Daher schließt die Religionsfreiheit eine kritische (oder auch satirische) Auseinandersetzung mit der Religion nicht aus.
Menschenrecht unter Druck
Weltweit sind zunehmende Einschränkungen des Menschenrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verzeichnen. Sie treffen vor allem Bevölkerungsgruppen, die bereits aufgrund anderer Merkmale politisch und gesellschaftlich benachteiligt werden. Dazu zählen religiöse und weltanschauliche Minderheiten, Frauen, Kinder und Jugendliche, Indigene Völker, sexuelle Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Gefängnisinsass*innen, Flüchtlinge, Asylsuchende und Staatenlose.
Einschränkungen und Diskriminierung aufgrund religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit sind nicht nur ein Verstoß gegen die Menschenrechte, sie hemmen außerdem die Entwicklung, gefährden den gesellschaftlichen Frieden und führen zu Unterdrückung, Flucht und Vertreibung.
Entwicklungspolitische Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Die deutsche Entwicklungspolitik orientiert sich systematisch an den international anerkannten menschenrechtlichen Standards und Prinzipien. Diesem Menschenrechtsansatz entsprechend bekennt sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ausdrücklich zur Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit.
In der Entwicklungszusammenarbeit gilt es insbesondere, individuelle Rechte zu stärken und Vielfalt zu berücksichtigen.
In vielen Partnerländern des BMZ nehmen religiöse Akteure eine besondere Rolle ein. Den Religionsgemeinschaften kommt beispielsweise eine große Bedeutung im Kampf gegen religiös und anderweitig bedingte Hassrede, Diskriminierung und Verfolgung zu. Das BMZ fördert daher die Zusammenarbeit mit religiösen Akteuren. Zentrales Kriterium bei der Auswahl der Partner*innen ist stets die Achtung menschenrechtlicher Standards und Prinzipien.
Wie das BMZ mit verschiedenen Religionsgemeinschaften und nicht religiösen Organisationen der Zivilgesellschaft (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) zusammenarbeitet, lesen Sie im Kapitel „Religiöse Akteure als Partner der deutschen Entwicklungszusammenarbeit“.
Beauftragter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit
2018 schuf die damalige Bundesregierung das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, das bis 2025 im BMZ angesiedelt war.
Sie setzte damit ein Signal für die Verwirklichung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und den Dialog der Religionen. Derzeit hat der Bundestagsabgeordnete Thomas Rachel (Externer Link) diese Aufgabe inne.
In Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt legt der Beauftrage alle zwei Jahre einen Lagebericht zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit vor.
Um die Rolle religiöser Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstreichen, hat das BMZ 2014 die Task Force „Werte, Religion und Entwicklung“ eingesetzt.