Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Der Rat der Europäischen Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (auch kurz „Rat“ oder „Ministerrat“ genannt) ist zusammen mit dem Europäischen Parlament (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) als Gesetzgeber tätig und entscheidet gemeinsam mit ihm über den EU-Haushalt. Außerdem legt er die Grundzüge der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest und schließt internationale Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten ab. Der Rat ist ebenfalls an der Abstimmung der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedsstaaten und der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und der Sicherheitsorgane beteiligt.

Der Rat wurde in den 1950er Jahren durch die Gründungsverträge eingesetzt. In ihm sind die EU-Mitgliedsstaaten vertreten. An seinen Tagungen nimmt je eine Ministerin beziehungsweise ein Minister aus den nationalen Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten teil. Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen, die von den zu behandelnden Themen abhängen, zum Beispiel auswärtige Angelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen oder Umwelt. Den Vorsitz (EU-Ratspräsidentschaft) übernehmen die EU-Mitgliedsstaaten im Wechsel jeweils für ein halbes Jahr.

Rat für Auswärtige Angelegenheiten

Die Beziehungen der EU zu Drittländern werden vom Rat für Auswärtige Angelegenheiten behandelt. Er ist für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, den Außenhandel sowie die Entwicklungszusammenarbeit zuständig.

Die Entwicklungsministerinnen und -minister aller Mitgliedsstaaten tagen halbjährlich und legen die Grundsätze der europäischen Entwicklungspolitik fest. Die Entscheidungen werden in Arbeitsgruppen vorbereitet.

Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten steht seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags (2009) nicht mehr die EU-Ratspräsidentschaft vor, sondern der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).

Arbeitsgruppe zur Entwicklungszusammenarbeit

In der Ratsarbeitsgruppe „Entwicklungszusammenarbeit und internationale Partnerschaften“ (CODEV-PI) erörtert Deutschland mit den anderen Mitgliedsstaaten die politischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen der europäischen Entwicklungspolitik.

Die Gruppe erarbeitet die strategischen Leitlinien zur wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsbeseitigung und koordiniert die Entwicklungspolitik der Mitgliedsstaaten. Sie bearbeitet gemeinsame Verpflichtungen im Rahmen internationaler Gremien und Abkommen und beschließt entwicklungspolitische Maßnahmen, die auf europäischer Ebene umgesetzt werden müssen. Auch die politische Steuerung des neuen europäischen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI-GE) (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) übernimmt diese Ratsarbeitsgruppe.

Rechtsakte

Für die Annahme von Rechtsakten (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen ) ist im Rat in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich: Zustimmen müssen 55 Prozent aller Länder, die außerdem mindestens 65 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen müssen.

Um einen Rechtsakt zu verhindern, sind in der Regel mindestens vier Länder erforderlich, die mindestens 35 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen. Ausnahmen bilden besonders sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern. Hier ist in der Regel Einstimmigkeit erforderlich. Für rein verfahrenstechnische und administrative Angelegenheiten genügt die einfache Mehrheit.

Externe Links: