Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (UN-Wanderarbeiterkonvention)

Menschen, die ihr Geburtsland verlassen, um in einem anderen Land Arbeit zu suchen, finden sich oft in Situationen wieder, in denen ihre Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verletzt werden. Im Herkunftsland werden sie zum Beispiel von Menschenhändlerinnen und Menschenhändlern ausgenutzt. Im Zielland werden sie häufig ausgebeutet, weil sie die Landessprache und Rechtsordnung nicht kennen oder weil die Rechtsordnung Migrantinnen und Migranten diskriminiert.

Um den Schutz dieser Personengruppe zu gewährleisten, verabschiedete die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) 1990 die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Sie ist seit 2003 in Kraft.

Die Wanderarbeiterkonvention schützt „jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat“. Sie schreibt die Gewährleistung von Grundrechten für alle Migrantinnen und Migranten fest, zum Beispiel das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, die Garantie der Rechtsfähigkeit und das Recht auf Rückkehr in den Herkunftsstaat. Sie enthält auch ein Informationsrecht. Die Konventionsrechte gelten auch für Menschen, die sich in einer irregulären Migrationssituation befinden. Einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beinhaltet die Konvention nicht.

Die Wanderarbeiterkonvention haben 59 Staaten ratifiziert (Stand: März 2024), die meisten Zielländer von Migration und auch Deutschland nicht.

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