Hintergrund Definition von Behinderung

Es gibt keine allgemeingültige, rechtsverbindliche Definition von Behinderung. Soziale und kulturelle Normen haben einen erheblichen Einfluss darauf, was in einer Gesellschaft als Behinderung gilt.

In offiziellen Statistiken von Entwicklungsländern wird die Zahl der Menschen mit Behinderungen häufig zu niedrig angesetzt. Einerseits, weil oft die Mittel für wissenschaftlich korrekte Erhebungen fehlen, anderseits aber auch, weil Menschen mit Behinderungen aufgrund von Stigmatisierung und Ausgrenzung in ihren Gesellschaften quasi unsichtbar bleiben.

In der internationalen Politik – und damit auch in der Entwicklungszusammenarbeit – setzt sich zunehmend eine „soziale“ Definition von Behinderung durch. Demnach zeichnet sich Behinderung weniger durch individuelle Eigenschaften wie zum Beispiel körperliche Beeinträchtigungen aus, sondern vielmehr durch Barrieren in der Umwelt und durch negative Einstellungen bei den Mitmenschen. Diese verhindern, dass Menschen mit Beeinträchtigungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Kurz: Man ist nicht behindert, man wird behindert.

Aus diesem Modell ergibt sich ein menschenrechtsbasierter Ansatz: Menschen mit Behinderungen haben die gleichen Rechte wie alle anderen und darum müssen Barrieren, die behinderte Menschen von einer vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft hindern, abgebaut werden.

Die deutsche Entwicklungspolitik orientiert sich an diesem Menschenrechtsansatz. Die inklusive deutsche Entwicklungszusammenarbeit (lateinisch includere = einschließen, einbeziehen) fördert Gleichberechtigung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und betrachtet sie als aktive Partner bei der Umsetzung ihrer Rechte. In der Konsequenz bedeutet das, dass nicht nur spezifische Programme für Menschen mit Behinderungen gefördert werden. Vielmehr strebt Deutschland an, dass alle Entwicklungsvorhaben auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen.