Vertragsgesetze zur Ratifizierung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit afrikanischen Staaten

Die EU-Kommission hat seit 2002 mit regionalen Gruppierungen der Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raums (AKP-Staaten) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreements, EPAs) verhandelt. Die Verträge wurden teilweise als gemischte Abkommen geschlossen, das heißt sie enthalten Verpflichtungen, welche Kompetenzen der EU, aber auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten betreffen.

Die folgenden vier EPAs mit afrikanischen Staaten stehen in Deutschland aktuell zur Ratifizierung an:

  • die bilateralen Interim-EPAs mit Côte d’Ivoire und Ghana,
  • das EPA mit der Region Zentralafrika mit Kamerun als bisher einzigem Mitgliedstaat,
  • das regionale EPA mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (Southern African Development Community, SADC) mit Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini als Mitgliedstaaten.

Das BMZ hat die Referentenentwürfe für die Vertragsgesetze zur Ratifizierung vorgelegt und führt gegenwärtig die Beteiligung der Ressorts, der Länder und Verbände durch, bevor die Entwürfe dem Bundesrat und dem Bundestag zur weiteren Behandlung zugeleitet werden.

Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung sind bis zum 22. April 2024 an die Adresse EPA-Ratifizierung@bmz.bund.de (Externer Link) zu richten.


Referentenentwürfe Côte d’Ivoire

Vorblatt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Côte d’Ivoire

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 25 KB, Seiten 3 Seiten

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Côte d’Ivoire

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 3 KB, Seiten 1 Seite

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Côte d’Ivoire

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 5 KB, Seiten 1 Seite

Denkschrift zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Côte d’Ivoire

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 80 KB, Seiten 9 Seiten

Vertragstext des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Côte d’Ivoire

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 1 MB, Seiten 271 Seiten

Referentenentwürfe Ghana

Vorblatt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 14 KB, Seiten 3 Seiten

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 3 KB, Seiten 1 Seite

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 5 KB, Seiten 1 Seite

Denkschrift zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 81 KB, Seiten 9 Seiten

Vertragstext des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Ghana

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 3 MB, Seiten 317 Seiten

Referentenentwürfe Zentralafrika

Vorblatt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Zentralafrika

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 14 KB, Seiten 3 Seiten

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Zentralafrika

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 3 KB, Seiten 1 Seite

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Zentralafrika

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 4 KB, Seiten 1 Seite

Denkschrift zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Zentralafrika

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 55 KB, Seiten 11 Seiten

Vertragstext des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Zentralafrika

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 1 MB, Seiten 359 Seiten

Referentenentwürfe Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Vorblatt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 13 KB, Seiten 3 Seiten

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 3 KB, Seiten 1 Seite

Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 4 KB, Seiten 1 Seite

Denkschrift zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 98 KB, Seiten 14 Seiten

Vertragstext des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 13 MB, Seiten 2118 Seiten

Auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat (Externer Link) kann der weitere Verlauf der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren recherchiert werden.

Weitere inhaltliche Informationen zu den Abkommen finden Sie auf der folgenden Webseite der EU-Kommission https://policy.trade.ec.europa.eu/development-and-sustainability/economic-partnerships_en (Externer Link) sowie in den FAQs.

Häufig gestellte Fragen zur Ratifizierung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Die EPAs sind bereits abgeschlossen und werden vorläufig angewandt. Die Ratifizierung ist eine Pflicht der Mitgliedstaaten der EU, der Deutschland nachkommt, um den Übergangszustand von deutscher Seite nicht weiter zu verlängern. Mit der Ratifizierung erweist sich die Bundesrepublik als glaubwürdiger und verlässlicher Handelspartner. Die afrikanischen Vertragspartner haben die betreffenden EPAs bereits ratifiziert.

EPA der EU mit der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (Southern African Development Community, SADC):

Das Abkommen wurde im Juni 2016 von der EU und ihren Mitgliedstaaten und der SADC-EPA-Gruppe (Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika) unterzeichnet und vom Europäischen Parlament bestätigt. Es wurde vollständig von der SADC-EPA-Gruppe sowie von den folgenden zwölf EU-Mitgliedstaaten ratifiziert: Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

EPA der EU mit der Region Zentralafrika mit Kamerun als bisher einzigem Mitgliedstaat:

Das Abkommen wurde im Dezember 2007 von der EU und ihren Mitgliedstaaten und Kamerun unterzeichnet und vom Europäischen Parlament bestätigt. Es wurde von Kamerun sowie den folgenden 19 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Zypern.

Interim-EPA der EU mit Ghana:

Das Abkommen wurde im Juli 2016 von der EU und ihren Mitgliedstaaten und Ghana unterzeichnet und vom Europäischen Parlament bestätigt. Es wurde von Ghana sowie den folgenden sieben EU-Mitgliedstaaten ratifiziert: Finnland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Spanien, Ungarn.

Interim-EPA der EU mit Côte d'Ivoire:

Das Abkommen wurde im November 2008 von der EU und ihren Mitgliedstaaten und Côte d'Ivoire unterzeichnet und vom Europäischen Parlament bestätigt. Es wurde von Côte d'Ivoire sowie den folgenden 20 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert: Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.

Der geregelte Zugang zu Auslandsmärkten ist für Deutschland als exportorientiertes Land besonders wertvoll. Die EPAs schaffen einen langfristigen verlässlichen Rahmen für die Handels- und Investitionsbeziehungen mit den Vertragspartnern und tragen dadurch zur Diversifizierung von Lieferketten deutscher Unternehmen sowie zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland und Afrika bei. Ebenso leisten die Abkommen einen wichtigen Beitrag zur Diversifizierung der Handelsbeziehungen der EU insgesamt.

Afrikanische Staaten erhalten durch Abschluss eines EPAs dauerhaft zoll- und quotenfreien Zugang zum europäischen Markt, gerade auch dann, wenn sie wirtschaftlich stärker werden. Einen solch uneingeschränkten Zugang erhalten sonst nur die am wenigsten entwickelten Länder als einseitige Entwicklungsmaßnahme der EU. Zudem fördern EPAs den Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, indem sie über entwicklungsförderlich gestaltete Ursprungsregeln Anreize für Unternehmen in Partnerländern schaffen, bei der Produktion Vorprodukte aus der jeweiligen Region zu verwenden. Der langfristig gesicherte freie Zugang zum EU-Markt schafft darüber hinaus Anreize für internationale Investitionen in den Partnerländern.

Die EPAs räumen den Partnerstaaten deutlich weitergehende Präferenzen ein als andere bilaterale Handelsabkommen der EU. Wie von der WTO vorgeschrieben, müssen beide Vertragspartner in Handelsabkommen Zölle senken oder abschaffen. Die EPAs erlauben den afrikanischen Partnerländern dabei aber, einen hohen Anteil von sensiblen Produktgruppen von der Handelsliberalisierung auszunehmen und für deutlich weniger Produkte die Zölle zu senken als dies in herkömmlichen Handelsabkommen üblich ist. Dies betrifft vor allem den Agrarsektor, einzelne industrielle Erzeugnisse sowie Bekleidung und Textilien. Für die Öffnung der übrigen Sektoren gelten Übergangsfristen von bis zu 25 Jahren.

Diese Regelungen haben zum Ziel, heimische Märkte zu schützen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftssektoren zu stärken. Wenn durch EU-Importe belastbar nachgewiesen eine ernsthafte Schädigung der Wirtschaft oder Gefahr für die Ernährungssicherheit droht, können außerdem Schutzmaßnahmen erlassen werden, das heißt Zölle und Quoten auf EU-Importe können vorübergehend erhöht beziehungsweise wiedereingeführt werden.

Einige Beobachter befürchteten durch die EPAs eine „Überschwemmung“ afrikanischer Märkte durch EU-Importe. Bisherige Studien und deskriptive Daten zu Handelsströmen geben jedoch keinen Hinweis hierauf. Zudem ist hier eine differenzierte Betrachtung notwendig: So können Importe von Agrarprodukten aus der EU zum Beispiel auch dazu beitragen, lokale Versorgungslücken zu schließen und Konsumentenpreise zu senken.

Auch im Textilbereich sind viele Produktkategorien in den EPAs von Zollsenkungen ausgenommen oder werden erst nach Ablauf längerer Übergangsfristen liberalisiert. Altkleider sind bei allen vier zu ratifizierenden Abkommen gänzlich von der Liberalisierung ausgenommen. Es besteht daher kein direkter Zusammenhang zwischen Altkleiderexporten aus der EU in afrikanische Länder und den EPAs.

Die AfCFTA ist eine Initiative von 54 afrikanischen Ländern und wurde 2019 gegründet. Sie zielt darauf ab, alle Mitglieder der Afrikanischen Union in einem Freihandelsraum zusammenzuführen. Die EPAs können förderlich für die Umsetzung der AfCFTA wirken: So tragen sie zu einer Harmonisierung regionaler Handelspolitik bei und stärken handelsrelevante Institutionen in Afrika, die auch bei der Umsetzung der AfCFTA eine zentrale Rolle einnehmen. Darüber hinaus erlauben die EPAs afrikanischen Ländern in der Regel, sich gegenseitig größere Zollvorteile einzuräumen als der EU. Perspektivisch strebt die EU nach Vollendung der AfCFTA ein Kontinent-zu-Kontinent-Abkommen an, welches die bestehenden Abkommen mit einzelnen afrikanischen Ländern ablösen würde.

Viele der Partnerstaaten genossen aufgrund ihres Status als am wenigsten entwickelte Länder (Least Developed Countries) bereits vor Inkrafttreten der EPAs zollfreien EU-Marktzugang, der durch die Abkommen dauerhaft vertraglich geregelt wurde. Manche Länder hätten diesen privilegierten Zugang ohne ein EPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in der Zeit seit Abschluss der Abkommen verloren, wie zum Beispiel Ghana oder Côte d‘Ivoire. Der Handel der EU mit den EPA-Partnerländern hat sich seitdem positiv entwickelt. So stiegen die Exporte der SADC-EPA-Staaten in die EU seit der Umsetzung des EPAs kontinuierlich an (plus 22 Prozent seit 2016) und die Handelsbilanz ist derzeit leicht positiv für die SADC-EPA-Staaten. Insbesondere Südafrika konnte seine Exporte deutlich steigern und weiter diversifizieren. Auch Côte d’Ivoires Handel mit der EU ist seit Abschluss und Umsetzung des EPAs angestiegen. Insgesamt hat sich das Handelsvolumen um 22 Prozent erhöht. Das Handelsvolumen zwischen der EU und Ghana hat sich insgesamt um 37 Prozent erhöht. Die ghanaischen Exporte in die EU lagen 2022 bei 2,4 Milliarden Euro. Aus Kamerun importierte die EU im Jahr 2022 Waren im Wert von 4,1 Milliarden Euro (2021: 1,8 Milliarden Euro).

Weitere positive Effekte können längerfristig durch Diversifizierung der Exporte der Partnerländer entstehen. Dafür ist einerseits wichtig, dass die EPAs wie geplant umgesetzt werden, andererseits müssen die Partnerländer aber auch die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Exportwirtschaft und ihr Investitionsklima weiter verbessern und ihre Unternehmen auf die hohen Anforderungen des EU-Binnenmarktes einstellen. Die Bundesregierung leistet hierzu verschiedene Beiträge. So hat das BMZ beispielsweise die Umsetzung des SADC-EPAs mit Trainings zu den Anforderungen des EU-Marktes und Exportförderungsprogrammen begleitet.

Die EPAs mit SADC, Ghana, Côte d’Ivoire und Kamerun basieren auf einem Verhandlungsmandat von 2002 und spiegeln deshalb noch nicht alle aktuellen Prioritäten im Bereich Nachhaltigkeit wider. Das zuletzt finalisierte SADC-EPA enthält bereits Bestimmungen zu Nachhaltigkeit, darunter das Recht auf Regulierung und die Verpflichtung, nationales Arbeits- und Umweltrecht nicht abzuschwächen. Alle EPAs können zudem bei Verstößen gegen Menschenrechte, demokratische Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und Good Governance teilweise oder gänzlich ausgesetzt werden. Eine Ausweitung von Nachhaltigkeitsbestimmungen in bestehenden EPAs kann mit der Partnerseite bei Überarbeitung der Abkommen vereinbart werden. Hierfür setzt sich die Bundesregierung ein.

Stand: 15.04.2024