Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)

Die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedete 2006 die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Sie trat 2008 in Kraft. Kernprinzipien des Übereinkommens sind Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Inklusion. Als Inklusion wird das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen bezeichnet. Ziel der Konvention ist es, Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

In Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass alle Entwicklungsprogramme Kinder und Erwachsene mit Behinderungen einbeziehen und für sie zugänglich sind. Partnerländer sollen bei der Umsetzung der Konvention unterstützt werden.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Behindertenrechtsauschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

Zusatzprotokoll

Gemeinsam mit der Behindertenrechtskonvention verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das ebenfalls 2008 in Kraft trat. Es sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Menschen, die sich in ihren in der Konvention verankerten Rechten verletzt sehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können beim UN-Behindertenrechtsausschuss Beschwerde einlegen.

191 Staaten haben die Behindertenrechtskonvention ratifiziert und 106 Staaten das Zusatzprotokoll (Stand: März 2024). Deutschland hat die Konvention und das Zusatzprotokoll 2009 ratifiziert.

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