Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (UN-Anti-Rassismus-Konvention)

Aus der Menschenwürde ergibt sich der Anspruch aller Menschen, als Gleiche geachtet und geschützt zu werden. Rassismus verneint diesen Anspruch und steht der Menschenrechtsidee damit fundamental entgegen. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Anti-Rassismus-Konvention) soll sicherstellen, dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden. Es wurde als erstes verbindliches Menschenrechtsabkommen 1965 von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedet und trat 1969 in Kraft.

Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer Politik, die sich umfassend gegen jede Form von Rassismus richtet. Als Kontrollorgan überwacht der UN-Antirassismus-Ausschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

182 Staaten haben die Anti-Rassismus-Konvention ratifiziert (Stand: März 2024). Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte sie 1969, die Deutsche Demokratische Republik 1979.

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