Genfer Flüchtlingskonvention / Internationaler Flüchtlingsschutz

Für den Schutz von Flüchtlingen bestehen umfassende völkerrechtliche Regelungen.

Das wichtigste Abkommen ist die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) von 1951. Sie legt fest, wer ein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Externer Link) wurde der Wirkungsbereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geographisch erweitert.

Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist der Flüchtlingsschutz verankert. In Artikel 14 ist das Recht auf Asyl (Externer Link) definiert. Dieses kann jedoch nicht eingeklagt werden, weil die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.

Außerdem gibt es verschiedene regionale Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen.

Das gegenwärtige Ausmaß der Fluchtbewegungen, die ungleiche Verteilung der Flüchtlinge und die damit einhergehende Überlastung von Aufnahmeländern ist eine große Herausforderung für die Umsetzung des völkerrechtlich verbürgten Flüchtlingsschutzes.