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Allgemeine Menschenrechte
Menschenrechte achten, schützen und gewährleisten – eine internationale Angelegenheit
Bitte beachten Sie:
Unsere Informationen zum Thema Menschenrechte werden zurzeit grundlegend überarbeitet. Die aktualisierte Version finden Sie demnächst hier.
Bis zum Zweiten Weltkrieg war der Schutz der Menschenrechte vorwiegend eine nationale Angelegenheit, nur wenige Fragen wurden auf internationaler Ebene geregelt. Schon während des Krieges erklärten jedoch die Alliierten, dass sie Bedingungen schaffen wollten, die es allen Menschen ermöglichen sollten, in Frieden und frei von Furcht und Mangel zu leben.
Am 10. Dezember 1948 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet. Sie war in den beiden Jahren zuvor von einer international besetzten Kommission unter Vorsitz der US-Amerikanerin Eleanor Roosevelt erarbeitet worden. Die Erklärung dient als Fundament zahlreicher internationaler und nationaler Übereinkommen, Verträge und Gesetze zum Schutz der Grundrechte.
Auch viele Aspekte der Millenniumserklärung aus dem Jahr 2000 basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Spätestens dadurch wurde die Verwirklichung der bürgerlichen und politischen sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte zu einem elementaren Ziel der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem Ziel verpflichtet.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 ist die Basis für den internationalen Schutz der Menschenrechte. Sie formuliert universelle Menschenrechte, auf die sich 1947 staatliche Repräsentanten aus der ganzen Welt geeinigt hatten. Die Erklärung wurde in Anerkennung der Würde und der gleichen unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen und in Reaktion auf die Schrecken des Zweiten Weltkriegs verfasst. Sie enthält bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und besteht aus insgesamt 30 Artikeln.
Laut Artikel 2 gilt die Erklärung für alle Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Nationalität, weil – so Artikel 1 – alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind. Nach Artikel 28 hat jede und jeder Anspruch auf eine gesellschaftliche und internationale Ordnung, in der diese Menschenrechte verwirklicht werden können.
Als Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat sie zwar nicht die rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages, der von Einzelstaaten ratifiziert werden kann, doch sie hat politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden, und es ist inzwischen anerkannt, dass einige ihrer Bestimmungen bindendes Völkergewohnheitsrecht und teilweise sogar zwingendes Völkerrecht ("ius cogens") sind. Zwingendes Völkerrecht bedeutet, dass kein Staat davon abweichen darf. Das betrifft zum Beispiel das Sklavereiverbot, das Folterverbot sowie das Verbot rassistischer Diskriminierung.
Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Rechten aus. Auch regionale Abkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1961 basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Die Menschenrechtspakte: Sozial- und Zivilpakt
Um die Menschenrechte, die in der Allgemeinen Erklärung formuliert sind, in rechtsverbindliche Normen zu verwandeln, haben die Vereinten Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte verabschiedet: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt).
Beide traten 1976 in Kraft und bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Internationale Menschenrechtscharta (International Bill of Rights).
Im Sozialpakt sind grundlegende wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert (wsk-Rechte). Dazu gehören zum Beispiel das Recht, einer Einkommen schaffenden Tätigkeit nachzugehen („Recht auf Arbeit“), das Recht auf soziale Sicherheit und auf einen angemessene Lebensstandard. Letzteres schließt die Menschenrechte auf angemessene Unterkunft, Nahrung und Wasser- und Sanitärversorgung ein. Für die nachhaltige Armutsreduzierung besonders zentrale wsk-Rechte sind zudem das Recht auf Bildung sowie das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit.
Da die Verwirklichung der wsk-Rechte auch von finanziellen Mitteln abhängig ist, ermöglicht der Sozialpakt eine schrittweise Gewährleistung dieser Rechte. Dieser Verpflichtung kommen die Vertragsstaaten nach, wenn sie unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, inklusive der Mittel aus der internationalen Zusammenarbeit, gezielte Schritte zur Verwirklichung der wsk-Rechte unternehmen.
Der Zivilpakt garantiert die klassischen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Im Zivilpakt festgelegt sind zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, der Schutz vor Folter, Sklaverei sowie staatlicher oder gerichtlicher Willkür, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Recht auf Gedanken-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Fachausschüsse zu den jeweiligen Pakten überwachen die Umsetzung der Rechte. Die Staaten, die die Menschenrechtspakte unterzeichnet haben, müssen die Ausschüsse regelmäßig über Maßnahmen unterrichten, die sie zur Umsetzung der Rechte ergreifen.
Für den Zivilpakt gibt es seit 1976 ein Individualbeschwerdeverfahren, das in seinem Ersten Fakultativprotokoll verzeichnet ist. Im Dezember 2008 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen auch ein Zusatzprotokoll zum Sozialpakt verabschiedet, das ein Individualbeschwerdeverfahren etabliert. Dieses Zusatzprotokoll wurde im September 2009 zur Ratifikation aufgelegt. Nachdem Uruguay die zehnte Ratifikationsurkunde hinterlegt hatte, trat es am 05. Mai 2013 in Kraft.
Weitere UN-Menschenrechtskonventionen
Die Vereinten Nationen haben seit 1948 eine Vielzahl von Konventionen erarbeitet, die den Schutz einzelner Menschenrechte regeln oder spezifische Standards für Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und andere Gruppen einführen. Gemeinsam mit der bereits erwähnten Internationalen Menschenrechtscharta bilden sie ein umfassendes Regelwerk. Ihre Einhaltung wird durch derzeit zehn Fachausschüsse der Vereinten Nationen überwacht.
Zu diesen Konventionen gehören neben den beiden Menschenrechtspakten:
- das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
- das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
- das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
- die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
- das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.
Alle Verträge haben ein Berichtssystem: Die Mitgliedsstaaten müssen dem entsprechenden Fachausschuss darlegen, welche Schritte sie zur Umsetzung der im jeweiligen Vertrag niedergelegten Rechte unternommen haben.
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Dezember 2010 auch von der Europäischen Union ratifiziert. Eine Premiere in zweierlei Hinsicht: Es war das erste Mal, dass eine Regionalorganisation ein völkerrechtlich bindendes Menschenrechtsabkommen angenommen hat. Außerdem ist die Behindertenrechtskonvention der erste menschenrechtliche Vertrag, der mit Artikel 32 die Verpflichtungen von Staaten in der Entwicklungszusammenarbeit konkretisiert. Frühere Menschenrechtsverträge wie der Sozialpakt und die Kinderrechtskonvention haben immerhin schon auf die Entwicklungszusammenarbeit Bezug genommen.
Die Erklärung über das Recht auf Entwicklung
"Der Mensch steht im Mittelpunkt der Entwicklung; er soll Teilnehmer und Nutznießer dieses Rechtes sein", heißt es in der 1986 verabschiedeten Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung.
Alle Menschen und Völker haben Anspruch darauf, an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung gleichberechtigt teilzuhaben, in der alle Menschenrechte gewährt werden. Sie haben das Recht, diese Entwicklung selbst zu gestalten und aus ihr Nutzen zu ziehen.
Die deutsche Entwicklungspolitik wird systematisch an den Menschenrechten ausgerichtet. Prinzipien wie Partizipation, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nicht-Diskriminierung fördern eine selbstbestimmte Entwicklung in den Kooperationsländern.
Regionale Menschenrechtsabkommen
Ergänzend zum internationalen Menschenrechtsregelwerk der Vereinten Nationen gibt es regionale Menschenrechtsabkommen mit entsprechenden Durchsetzungsmechanismen. Dazu zählen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, die Amerikanische Konvention über Menschenrechte von 1969, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981 (sogenannte Banjul-Charta) sowie die Arabische Charta der Menschenrechte von 2004 und die ASEAN-Menschenrechtsdeklaration von 2012.
Alle regionalen Abkommen beziehen sich ausdrücklich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.
Yogyakarta-Prinzipien
Im November 2006 hat eine Gruppe internationaler Menschenrechtsexpertinnen und -experten auf einer Konferenz im indonesischen Yogyakarta zum ersten Mal Prinzipien erarbeitet, die die Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität näher definieren. Sowohl der Zivilpakt als auch der Sozialpakt verbieten Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung.
Das wichtigste Anliegen der Yogyakarta-Prinzipien ist die Bekämpfung von Gewalt und strafrechtlicher Verfolgung von Homo- und Transsexualität.
Zwar sind die Yogyakarta-Prinzipien im strengen Sinne nicht rechtsverbindlich. Doch da sie völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen detaillierter auslegen, haben sie durchaus politische und juristische Relevanz. Sie sind heute weltweit bekannt.
Zu den Prinzipien gehören unter anderem der Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichberechtigung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intersexuellen bei der Umsetzung aller Menschenrechte sowie das Prinzip des Empowerments und der Partizipation durch aktive Einbeziehung dieser Minderheiten in alle Lebensbereiche.
Weitere Informationen
Informationen
Siehe auch
- Thema: Kinder- und Jugendrechte
- Thema: Frauenrechte und Gender
- Thema: Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Internationale Institutionen zum Schutz der Menschenrechte
- Deutsche Unterstützung für internationale Vereinbarungen und Institutionen
Externe Links
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (PDF 485 KB)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (PDF 78 KB)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (PDF 45 KB)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (PDF 2,1 MB)
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (PDF 118 KB)
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (PDF 496 KB)
- Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (PDF 2 MB)
- Internationale Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (PDF 138 KB)
- Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung
- Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (PDF 75 KB)
Publikationen
-
Die Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik
FaltblattNeues Fenster, PDF 2,3 MB, barrierefrei 11/2014 | pdf | 2,3 MB | 12 S. | barrierefrei - 25 Jahre Konvention über die Rechte des Kindes | Expertenforum: Zukunft für KinderrechteNeues Fenster, PDF 10,6 MB, barrierefrei 01/2015 | pdf | 10,6 MB | 38 S. | barrierefrei