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Welthandelssystem

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Flaggen verschiedener Nationen (c) Photothek.netDas Allgemeine Zoll- und Handels­abkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) trat 1948 in Kraft und bestimmte fast 50 Jahre lang die Regeln für den inter­natio­nalen Handel. Es entstand als Ergebnis der Bretton-Woods-Konferenz. Bei diesem Treffen, das 1944 in den USA statt­fand, wurde ein festes Wechsel­kurs­systems eingeführt und der Inter­natio­nale Währungs­fonds (IWF) sowie die Weltbank wurden gegründet. Die Teil­nehmer­staaten konnten sich jedoch nicht auf die Gründung einer Welt­han­dels­organisation einigen und ver­ab­schie­deten stattdessen das GATT. Ziel des multilateralen Abkommens war die Förderung der welt­wirt­schaft­lichen Entwicklung und des Wohlstands durch den Abbau von Handelshemmnissen und die Schlichtung von Handelskonflikten.

In insgesamt acht mehrjährigen Verhandlungsrunden wurden schritt­weise die Zölle gesenkt, im Durchschnitt von 40 Prozent auf etwa drei Prozent. Dabei wurde auch über den Abbau von Sub­ven­tionen verhandelt. 1995 wurde dann die Welthandelsorganisation (WTO) gegründet. Sie löste das GATT-Sekretariat ab. Das Abkommen blieb jedoch als ein wichtiges Vertragswerk für den internationalen Handel innerhalb der WTO bestehen und wird seitdem weiterentwickelt.

Prinzipien des GATT

Entscheidungen zum GATT werden im Konsens beschlossen, eine Mehrheitsentscheidung ist zwar bei einigen Fragen theoretisch möglich, aber in der Praxis unüblich.

Um Handelsbeschränkungen zu verhindern, sieht das GATT folgende Prinzipien vor:

  • Das Meistbegünstigungsprinzip (Artikel 1):
    Handelsvorteile, die einem GATT-Vertragspartner gewährt werden – zum Beispiel die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf Stahl – müssen auch allen anderen Partnern gewährt werden. So soll jede Art der Diskriminierung einzelner WTO-Mitglieder ausgeschlossen werden.

  • Die Inländergleichbehandlung (Artikel 3):
    Ausländische und inländische Unternehmen, Waren und Dienstleistungen müssen gleich behandelt werden. Das Abkommen verbietet zwar nicht, dass die WTO-Mitglieder ihre eigene Wirtschaft gegen ausländische Konkurrenz schützen. Dieser Außenschutz muss aber gleiche Wirkung für alle haben. Jede andere Art der Diskriminierung ausländischer Güter und Dienstleistungen gegenüber einheimischen Produkten – etwa durch die Anwendung innerer Abgaben und Rechtsvorschriften – soll so verhindert werden.

  • Das Kontingentverbot (Artikel 11):
    Mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr sind grundsätzlich unzulässig.

Für Entwicklungsländer gibt es einige gesonderte Bedingungen. So werden ihnen zum Beispiel in bestimmten Bereichen längere Übergangsfristen gewährt.

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