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Welthandelssystem

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)


Flaggen verschiedener Nationen. Copyright: Photothek.netDas Allgemeine Zoll- und Handels­abkommen (General Agree­ment on Tariffs and Trade, GATT) trat 1948 in Kraft und bestimmte fast 50 Jahre lang die Regeln für den in­ter­na­ti­o­nalen Handel. Es entstand als Ergebnis der Bretton-Woods-Konferenz. Bei diesem Treffen, das 1944 im gleich­namigen Ort in den USA statt­fand, wurde ein festes Wechsel­kurs­system ein­geführt. Zugleich wurden der In­ter­na­ti­o­nale Währungs­fonds (IWF) und die Weltbank als zentrale Ein­rich­tun­gen der Welt­wirt­schafts­ordnung gegründet. Die Teil­nehmer­staaten konnten sich jedoch nicht auf die Gründung einer Welt­handels­organisation einigen und ver­ab­schie­de­ten stattdessen das GATT. Ziel des multi­lateralen Abkommens war die Förderung der welt­wirt­schaftlichen Ent­wick­lung und des Wohl­stands durch den Abbau von Handels­hemmnissen und die Schlichtung von Handels­konflikten.

In insgesamt acht mehr­jährigen Verhandlungs­runden wurden schrittweise die Zölle gesenkt, im Durch­schnitt von 40 Prozent auf etwa drei Prozent. Dabei wurde auch über den Abbau von Sub­ven­tionen verhandelt.

1995 wurde schließlich die Welt­handels­organisation (WTO) ge­gründet. Sie löste das GATT-Sekretariat ab. Das Abkommen blieb jedoch als ein wichtiges Vertrags­werk für den in­ter­na­ti­o­na­len Handel innerhalb der WTO bestehen und wird seitdem weiter­entwickelt.

Prinzipien des GATT

Entscheidungen zum GATT werden im Konsens beschlossen, eine Mehrheits­entscheidung ist zwar bei einigen Fragen theoretisch möglich, aber in der Praxis unüblich.

Um Handels­beschränkungen zu verhindern, sieht das GATT folgende Prinzipien vor:

  • Das Meistbegünstigungsprinzip (Artikel 1):
    Handelsvorteile, die einem GATT-Vertragspartner gewährt werden – zum Beispiel die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf Stahl – müssen auch allen anderen Partnern gewährt werden. So soll jede Art der Diskriminierung einzelner WTO-Mitglieder ausgeschlossen werden.

  • Die Inländergleichbehandlung (Artikel 3):
    Ausländische und inländische Unternehmen, Waren und Dienst­leis­tun­gen müssen gleich behandelt werden. Das Abkommen verbietet zwar nicht, dass die WTO-Mitglieder ihre eigene Wirtschaft gegen ausländische Konkurrenz schützen. Dieser Außen­schutz muss aber gleiche Wirkung für alle haben. Jede andere Art der Dis­kri­mi­nie­rung aus­län­di­scher Güter und Dienst­leis­tun­gen gegen­über einheimischen Produkten – etwa durch die Anwendung innerer Abgaben und Rechts­vorschriften – soll so verhindert werden.

  • Das Kontingentverbot (Artikel 11):
    Mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr sind grundsätzlich unzulässig.

Für Ent­wick­lungs­länder gibt es einige Sonder- und Vorzugs­bedingungen, das sogenannte "Special and Differential Treat­ment" (SDT). So werden ihnen zum Beispiel in bestimmten Bereichen längere Übergangs­fristen gewährt.

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