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Welthandelssystem

Produktion von Tabletten. Urheberrecht: Photothek.net/Imo

Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums

Die Frage, ob eine Idee jemandem gehören kann und wie viel diese Idee wert ist, spielt eine wachsende Rolle im Welthandel. Bei vielen Produkten wird der materielle Wert immer un­wich­tiger, während die geistige Arbeit, die in die Erfindung, Entwicklung und Kon­struk­tion des Produktes eingeflossen ist, den hauptsächlichen Wert bestimmt.

Das TRIPS-Abkommen (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights) soll einen Mindeststandard schaffen, der Betriebsgeheimnisse und die Rechte von Urhebern, Erfindern und Patentinhabern schützt. Gleichzeitig sollen die Inhaber dieser Rechte in die Lage versetzt werden, damit Handel zu treiben. Zum Beispiel indem sie Lizenzen ausstellen oder Nutzungsrechte einräumen.

Wie beim Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und beim Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) gilt auch bei diesem Abkommen die Meist­begünsti­gungs­klausel – alle eingeräumten Handelsvorteile müssen für alle Vertrags­partner gleich gelten. TRIPS gilt für Industrie­länder seit dem 1. Januar 1996, für Entwicklungs- und Transformationsländer seit dem 1. Januar 2000, für die am wenigsten entwickelten Länder seit dem 1. Januar 2006 beziehungsweise für Pharmapatente ab 2016.

Labor einer Firma die Malaria- und antivirale Medikamente für HIV/Aids-Infizierte herstellt (c) Photothek.netHauptstreitpunkt bei der Um­setz­ung des Ab­kom­mens zwischen In­dus­trie- und Ent­wick­lungs­ländern, waren in den ver­gangenen Jahren Patente in der Pharma­in­dustrie. Die Ent­wicklung von neuen Medi­ka­menten ist teuer. Her­steller schlagen diese Kosten auf die Preise der Medik­amente auf. Viele En­twicklungs­länder verfügen we­der über eine eigene Pharmaindustrie, noch können sie sich den Im­port teurer Medikamente leisten. Vor allem bei der AIDS-Behand­lung gibt es jedoch kaum Alternativen zur Therapie mit Medikamenten.

Lange Zeit sperrten sich einige Industrieländer gegen sogenannte Zwangslizenzen. Sie erlauben es, auch gegen den Willen des Patentinhabers Medikamente herzustellen und sie kostengünstig abzugeben. Vorraussetzung für die Verhängung einer Zwangslizenz ist ein allgemeines öffentliches Interesse.

Erst 2003 einigten sich die WTO-Länder darauf, dass Zwangs­li­zen­zen auch grenzübergreifend gültig sind. Seitdem können Ent­wick­lungs­länder, die nicht über eine eigene Pharmaindustrie verfügen, billige Medikamente importieren, die in Drittländern unter Zwangs­lizenzen hergestellt wurden. Dieser Beschluss wurde bei der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2005 in Hongkong bestätigt.

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