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Kinder- und Jugendrechte
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Die Kinderrechte – Internationale Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 haben die Vereinten Nationen betont, dass Kinder einen Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben. Die elementaren Rechte der Kinder sind – völkerrechtlich verbindlich – in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 festgeschrieben. Auf internationaler Ebene ist diese Konvention das zentrale Referenzwerk, wenn es um einen Rechtsanspruch auf menschenwürdige Entwicklungschancen für Kinder geht. Darüber hinaus haben Kinderrechte und die besonderen Schutz- und Förderbedürfnisse Jugendlicher Eingang in zahlreiche weitere internationale Abkommen und Erklärungen gefunden.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
Durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Resolution 44/25 der Generalversammlung vom 20. November 1989) wurden die Kinderrechte ausdrücklich in den Rang von Menschenrechten gehoben und völkerrechtlich verbindlich formuliert. Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind. Sie umfasst 54 Artikel, die weltweit gültige Maßstäbe für eine kindgerechte Gesellschaft sowie die Aufgaben von Staat und Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Rechte beschreiben. Dabei stehen Schutz, Förderung und Beteiligung von Kindern in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen im Vordergrund.
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) fasst die zehn elementaren Rechte der Kinder wie folgt zusammen:
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das Recht auf Gleichbehandlung
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das Recht auf Gesundheit
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das Recht auf Bildung
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das Recht auf Spiel und Freizeit
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das Recht auf freie Meinungsäußerung, Information und Gehör
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das Recht auf gewaltfreie Erziehung
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das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung
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das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
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das Recht auf elterliche Fürsorge
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das Recht auf Betreuung bei Behinderung
Fast alle Staaten der Welt (193), darunter auch Deutschland, haben die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Sie ist damit die UN-Konvention mit der größten internationalen Zustimmung. Mit der Ratifizierung der Konvention haben sich die Länder verpflichtet, die Kinderrechte in nationales Recht zu überführen und konkrete Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls zu ergreifen. Dazu müssen die Staaten ihre nationale Rechtsordnung und Gesetzgebung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes prüft in regelmäßigen Abständen die Regierungsberichte über die Umsetzung der Konvention, die von den Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden müssen. Ferner verabschiedet der UN-Ausschuss für Kinderrechte regelmäßig allgemeine Bemerkungen zur Auslegung und Umsetzung der einzelnen in der Konvention verbrieften Rechte. Auch ein vom Menschenrechtsrat beauftragter Sonderberichterstatter zu Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie erstellt Berichte zu diesen Themen.
Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention
Im Jahr 2000 wurde die Kinderrechtskonvention durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt. In dem einen wurden Maßnahmen gegen die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vereinbart. Es verbietet die Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen unter 18 Jahren. Das zweite Zusatzprotokoll verbietet Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu vorbeugenden Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und zur Rehabilitation von betroffenen Kindern.
Weltaktionsprogramm für die Jugend
Das von der UN-Generalversammlung 1995 verabschiedete und 2007 erweiterte Aktionsprogramm hat zum Ziel, die wirksame Teilhabe von Jugendlichen an gesellschaftlichen Prozessen sowie die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen voranzutreiben. Dabei legt das Aktionsprogramm besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Stärkung nationaler Kapazitäten im Jugendbereich. Die Chancen junger Menschen auf volle, effektive und konstruktive Teilhabe an der Gesellschaft sollen qualitativ und quantitativ gesteigert werden.
Das Programm beinhaltet einen grundsatzpolitischen Rahmen und Richtlinien zur Erreichung dieser Ziele und ist nach 15 thematischen Schwerpunkten gegliedert: Bildung, Beschäftigung, Hunger und Armut, Gesundheit, Umwelt, Drogenmissbrauch, Jugendkriminalität, Freizeitaktivitäten, Mädchen und junge Frauen, Partizipation in Entscheidungsprozessen, Globalisierung, Informations- und Kommunikationstechnologien, HIV/AIDS, bewaffneter Konflikt sowie generationsübergreifende Angelegenheiten.
ILO-Konventionen
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat zwei Abkommen zur Abschaffung und Regulierung von Kinderarbeit verabschiedet:
Die ILO-Mindestalter-Konvention 138 von 1973 verpflichtet die Länder, ein bestimmtes Mindestalter für die Zulässigkeit von Kinderarbeit gesetzlich festzuschreiben. Dieses Alter variiert bei den unterzeichnenden Ländern zwischen 14 und 16 Jahren.
Die ILO-Konvention 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 verbietet den Einsatz von Kindern bis zum 18. Lebensjahr für jegliche Arbeit, die ihre Gesundheit, Sicherheit und moralische Entwicklung gefährdet. Es schreibt außerdem vor, dass die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Kinderarbeit verabschieden müssen. Diese sollen präventive Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Hilfe bei der Rehabilitation und Aufklärungskampagnen über die Schädlichkeit der Kinderarbeit umfassen.
Internationale Menschenrechtsabkommen
Einzelne Kinder- und Jugendrechte sind auch in internationalen Menschenrechtsabkommen verankert: Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist in Artikel 10 der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Diskriminierung und Ausbeutung sowie in den Artikeln 13 und 14 das Recht auf Bildung festgelegt.
Im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ist in Artikel 10 der gleichberechtigte Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen festgeschrieben. In der UN-Behindertenrechtskonvention ist in Artikel 7 ein spezifischer Diskriminierungsschutz und eine Bestimmung zur Gleichberechtigung von Kindern und Jugendlichen enthalten. Im UN-Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität vom Dezember 2000 ist die Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, verankert.
Weltkindergipfel
Auf Initiative des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) fanden in New York 1990 und 2002 Weltkindergipfel statt. 2002 nahmen daran neben Staats- und Regierungschefs, Ministern und Ministerinnen sowie Vertretungen von Nichtregierungsorganisationen erstmals auch etwa 370 Kinder und Jugendliche aus aller Welt teil. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollten den Erfolg des Aktionsplans von 1990 überprüfen.
Die Bilanz war ernüchternd: Immer noch starben jedes Jahr 11 Millionen Kinder vor ihrem fünften Lebensjahr, 150 Millionen Kinder waren chronisch mangelernährt und 120 Millionen Kinder wurden nicht eingeschult. Das Abschlussdokument des Weltkindergipfels von 2002 "Eine kindgerechte Welt" enthält eine Agenda mit mess- und überprüfbaren Zielen und Handlungsschritten für die nächsten zehn Jahre. Die wichtigsten Ziele sind:
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Die Regierungen haben sich mit dem Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 4 verpflichtet, die Kindersterblichkeit zwischen 1990 und 2015 um zwei Drittel zu senken. Die Zahl der jährlichen Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren konnte bislang nur von 12,4 Millionen im Jahr 1990 auf 8,1 Millionen im Jahr 2009 gesenkt werden. Das MDG 4 gehört damit zu den am weitesten von der Zielerreichung entfernten Millenniumszielen.
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Bis zum Jahr 2015 sollen alle Kinder eine Schulbildung erhalten.
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Die Regierungen sollen konsequent gegen sexuellen Missbrauch, Kinderarbeit, Kinderhandel und den Missbrauch von Kindern als Soldaten vorgehen.
Millenniumserklärung
Die Millenniumserklärung greift die Vereinbarungen zum Schutz des Kindes auf. Kinder und Jugendliche werden in der Erklärung und in den meisten der daraus abgeleiteten Millenniumsentwicklungszielen ausdrücklich genannt. Die internationale Gemeinschaft will unter anderem bis zum Jahr 2015 allen Kindern eine Grundschulbildung ermöglichen, die Ungleichbehandlung von Mädchen und Jungen sowie die Kindersterblichkeit verringern und die HIV-Prävention verbessern.
Agenda 21
Im Rahmen der Agenda 21 der Vereinten Nationen wurden Kinder und Jugendliche 1992 in Rio offiziell als Träger einer nachhaltigen Entwicklung anerkannt. Jugendliche haben seitdem ein Teilnahme- und Mitspracherecht bei internationalen Verhandlungen. Anlässlich des "Millenium+5"-Gipfels bekräftigten die Staatschefs 2005 ihr Eintreten für die Umsetzung der Agenda 21 und des Aktionsplans von Johannesburg, der ebenfalls Jugendliche als eine der Hauptziel- und Akteursgruppen benennt.
Europäische Union
Die Europäische Union hat die Kinderrechte in der Europäischen Charta der Grundrechte anerkannt. Sie hat sich zur Einhaltung der Kinderrechte verpflichtet – unter anderem durch das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, durch die Millenniumserklärung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Als erste Regionalorganisation überhaupt hat die EU außerdem im Dezember 2010 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert.
Die Europäische Union sieht die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes durch das eigene außenpolitische Handeln als Teil ihrer Verpflichtung, die Menschenrechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern:
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Die Mitteilung "Für eine Kinderrechtsstrategie" (Towards an EU-Strategy on the Right of the Child) von 2006 sieht eine Förderung der Kinderrechte im Politikdialog und durch bestehende und neue Instrumente und Kooperationen vor.
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Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist außerdem einer von sechs Schwerpunkten im Außenhilfe-Programm der EU "In die Menschen investieren".
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Die "EU-Leitlinie zu Kindern in bewaffneten Konflikten" von 2003 beleuchtet nicht nur die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten, sondern definiert auch die Ziele, Grundsätze und Leitlinien der EU zu Kinderrechten. Darüber hinaus werden Instrumente und Maßnahmen zur Umsetzung von Kinderrechten in Drittländern genannt. Die Leitlinie wurde 2008 aktualisiert.
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Die "Leitlinien zur Förderung und Wahrung der Rechte des Kindes" von 2007 tragen zur durchgängigen Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der EU bei.
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Zusätzlich zu den verschiedenen Leitlinien haben die EU-Außenminister im Mai 2008 die Bedeutung eines umfassenden menschenrechtsorientierten Ansatzes bekräftigt. Ihre Schlussfolgerung "Förderung und Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union – Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension" verpflichtet die EU, dieses Ziel mit allen verfügbaren Instrumenten zu verwirklichen.
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Im europäischen Konsens über Entwicklungspolitik von 2005 wird die Förderung der Rechte von Kindern als Querschnittsthema identifiziert, das durchgängig in alle Tätigkeiten mit einzubeziehen ist.
Regionale Initiativen
In Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention trat 1999 die Kinderrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit in Kraft (African Charter on the Rights of the Child). Viele Artikel der beiden Konventionen ähneln sich. In der afrikanischen Charta fehlt jedoch der Anspruch auf soziale Absicherung. Dafür garantiert sie einige zusätzliche Rechte, zum Beispiel das Verbot gefährlicher kultureller Praktiken, welche die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen. (Artikel 21).
2006 wurde von der Afrikanischen Union die "African Youth Charter" unterzeichnet. Sie ist im August 2009 in Kraft getreten und fordert den Schutz und die Förderung der Rechte der jungen Menschen unter 35 Jahren.
Die Iberoamerikanische Jugendrechtskonvention von 2008 orientiert sich ebenfalls an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention.
Informationen

Siehe auch
Externe Links
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut (PDF 496 KB) - UNICEF-Jahresbericht:
The State of the World's Children 2010: Special Edition – Celebrating 20 Years of the Convention on the Rights of the Child
(PDF 4 MB, englisch) - Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138)
- Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182)
- UNICEF: Children and the Millennium Development Goals – Progress towards A World Fit for Children
(PDF 3,2 MB, englisch) - United Nations Secretary-General's Study on Violence against Children (englisch)
- Agenda 21 der Vereinten Nationen (englisch)
- Förderung und Wahrung der Rechte des Kindes – Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern
- African Youth Charter
(PDF 245 KB, englisch) - African Charter on the Rights and Welfare of the Child (PDF 69 KB, englisch)
Publikationen

-
Menschenrechte in
der deutschen Entwicklungspolitik
(PDF 347 KB, barrierefrei) -
Kinder- und Jugendrechte konkret
(PDF 1,8 MB, barrierefrei) -
Menschenrechte in der Entwicklungspolitik:
Kinder- und Jugendrechte
(PDF 448 KB, barrierefrei) -
Junge Menschen in der deutschen Entwicklungspolitik – Beitrag zur Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
BMZ-Strategiepapier
(PDF 448 KB, barrierefrei)





