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Kinder- und Jugendrechte

Deutsche Verpflichtungen zur Förderung von Kinder- und Jugendrechten

Philippinische Schülerinnen in Schuluniform vor einem Schulgebäude. Urheberrecht: Deutscher EntwicklungsdienstDeutschland hat die Kinderrechts­konvention und die grund­legen­den inter­natio­nalen Menschen­rechts­verträge ratifiziert und sich damit auch zur Verwirk­lichung von Kinder­rechten verpflichtet. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­sam­men­arbeit und Entwicklung (BMZ) hat 1997 als einer der ersten Geber weltweit das Thema Kinder und Jugend aufge­griffen. Von Anfang an stand hierbei die Verbesserung der Rahmen­bedingungen für die dauerhafte Verankerung und Umsetzung von Kinder- und Jugendrechten im Vordergrund, etwa durch Politik­beratung staatlicher Akteure, Gesetze und Aktionspläne sowie die Unterstützung von Netzwerken und zivilgesellschaftlichen Interessensverbänden.

In der deutschen Entwicklungszusammenarbeit werden Kinder und Jugendliche nicht nur als Adressaten von Maßnahmen, sondern auch als Akteure verstanden. Sie werden dabei unterstützt, ihre Interessen und Rechte durchzusetzen und daran mitzuwirken, dass diese in nationalen Entwicklungs­strategien verankert werden. Denn aus den Kindern von heute werden die Entscheidungsträger von morgen.

Leitprinzip der Entwicklungszusammenarbeit

Kinder- und Jugendrechte sind Menschenrechte, deren Beachtung Leitprinzip der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sind und damit wichtige Elemente aller entwicklungspolitischen Initiativen der Bundesrepublik Deutschland. An Kinder und Jugendliche richten sich direkt oder indirekt eine große Zahl von deutschen Maßnahmen: Direkt zum Beispiel bei Programmen zum Aufbau und Stärkung des Jugendsektors, zur Verbesserung der Ernährungs­situation, der Grundbildung, der Gesundheit oder der Wieder­eingliederung von Kindersoldaten. Indirekt zum Beispiel bei Vorhaben zur Politikberatung und Wirtschaftsförderung, zum Umwelt- und Ressourcenschutz, zur ländlichen Entwicklung oder zur Stadtteilförderung.

Menschenrechtsansatz der deutschen Entwicklungszusammenarbeit

Um die systematische Verankerung der Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik fortzusetzen und zu vertiefen, hat das BMZ Anfang 2008 den Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte für die Jahre 2008 bis 2010 fortgeschrieben. Er knüpft an den ersten Aktionsplan 2004–2007 an.

Mit dem Aktionsplan hat das BMZ seine Selbstverpflichtung bekräftigt, den Menschenrechtsansatz fest in seiner Entwick­lungs­politik zu verankern. Die Bundesregierung macht damit deutlich, dass die Verwirklichung der Menschenrechte ein wichtiges Ziel und Grundlage ihrer Entwicklungspolitik ist. Das bedeutet, dass auch die Kinderrechte in allen Bereichen und Länderkooperationen der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden – besonders bei der Förderung von guter Regierungsführung, Dezentralisierung und Demokratie sowie bei der Verbesserung der Bildung und der Gesundheit, bei der Entwicklung der Wirtschaft und bei der Krisen- und Konflikt­prävention. Ein besonderes Anliegen ist zudem der Schutz von Kindern vor weiblicher Genitalverstümmelung.

Der Entwicklungspolitische Aktionsplan sieht besondere Maßnahmen zur Umsetzung der internationalen Konventionen zu Kinderrechten in den Partnerländern vor, etwa durch Unter­stützung von politischen Strategien, Einrichtung von Institutionen und Ermöglichung der altersangemessenen Beteiligung von Kindern. Außerdem soll in fragilen und von Gewaltkonflikten geprägten Staaten besonders für Achtung und Schutz von Kinderrechten eingetreten werden.

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