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Allgemeine Menschenrechte

Menschenrechte – eine internationale Angelegenheit

Nationalflaggen vor dem Gebäude der Vereinten Nationen. Urheberrecht: Photothek.netBis zum Zweiten Weltkrieg war der Schutz der Menschen­rechte vorwiegend eine nationale Ange­legenheit, nur wenige Fragen wurden auf internationaler Ebene geregelt. Schon während des Krieges erklärten jedoch die Alliierten, dass sie Bedingungen schaffen wollten, die es allen Menschen ermög­lichen sollten, in Frieden und frei von Furcht und Mangel zu leben.

Am 10. Dezember 1948 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet. Ihr Geist verhalf seither einer großen Zahl inter­nationaler und nationaler Übereinkommen und Verträge zum Durchbruch. Im Folgenden werden sie vorgestellt.

Auch die Millenniumserklärung aus dem Jahr 2000 fordert die Staaten der Welt dazu auf, die Menschenrechte durchzusetzen, indem sie zur Achtung aller international anerkannten Menschen­rechte und Grundfreiheiten aufruft.

Sie erklärt damit die Verwirklichung der bürgerlichen und politischen sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte zum Ziel der internationalen Entwicklungs­zusammenarbeit. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem Ziel verpflichtet.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 ist die Basis für den internationalen Schutz der Menschenrechte. Sie formuliert universelle Menschenrechte, auf die sich 1947 die Repräsentanten aller Regionen der Welt geeinigt hatten. Die Erklärung wurde in Anerkennung der Würde und der gleichen unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen und in Reaktion auf die Schrecken des Zweiten Weltkriegs verfasst. Sie enthält bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und besteht aus insgesamt 30 Artikeln.

Laut Artikel 2 gilt die Erklärung für alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Geschlechts oder ihrer Nationalität, weil – so Artikel 1 – alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind. Deshalb hat auch jeder Mensch den Anspruch auf eine Gesellschaftsordnung, in der diese Rechte voll verwirklicht werden können.

Die Erklärung hat zwar nicht die rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages, doch sie hat politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden, und es ist inzwischen anerkannt, dass einige ihrer Bestimmungen Völkergewohnheitsrecht und teilweise sogar "ius cogens" (zwingendes Völkerrecht) sind. Viele Kon­ven­tionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Rechten aus. Auch regionale Abkommen wie die Europäische Menschen­rechts­konvention von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1961 basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Die Menschenrechtspakte

Um die Menschenrechte, die in der Allgemeinen Erklärung formuliert sind, in rechtsverbindliche Normen zu verwandeln, haben die Vereinten Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte verabschiedet: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und den Inter­natio­nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt).

Beide traten 1976 in Kraft und bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die "International Bill of Rights" (Internationale Menschenrechtscharta).

Sozialpakt

Im Sozialpakt sind grundlegende wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert (wsk-Rechte). Dazu gehören zum Beispiel das Recht, einer Einkommen schaffenden Tätigkeit nachzugehen ("Recht auf Arbeit"), das Recht auf soziale Sicher­heit und auf einen angemessene Lebensstandard. Letzteres schließt die Menschenrechte auf angemessene Unterkunft, Nahrung und Wasser- und Sanitärversorgung ein. Für die nachhaltige Armutsreduzierung besonders zentrale wsk-Rechte sind zudem das Recht auf Bildung sowie das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit.

Da die Verwirklichung der wsk-Rechte auch von finanziellen Mitteln abhängig ist, ermöglicht der Sozialpakt eine schrittweise Gewährleistung dieser Rechte. Dieser Verpflichtung kommen die Vertragsstaaten nach, wenn sie unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, inklusive internationaler Hilfen, gezielte Schritte zur Verwirklichung der wsk-Rechte unternehmen.

Zivilpakt

Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert die klassischen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Im Zivilpakt festgelegt sind zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Schutz vor Folter, Sklaverei sowie staatlicher oder gerichtlicher Willkür, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Recht auf Gedanken-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Fachausschüsse zu den jeweiligen Pakten überwachen die Umsetzung der Rechte. Die Staaten, die die Menschenrechts­pakte unterzeichnet haben, müssen die Ausschüsse regelmäßig über Maßnahmen unterrichten, die sie zur Umsetzung der Rechte ergreifen.

Für den Zivilpakt gibt es seit 1976 ein Individual­beschwerde­verfahren, das im Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verzeichnet ist. Im Dezember 2008 hat die UN-Generalversammlung auch ein Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt verabschiedet, das ein Individualbeschwerdeverfahren etabliert. Dieses Zusatzprotokoll ist im September 2009 zur Ratifikation aufgelegt worden. Es tritt in Kraft, nachdem zehn Staaten es ratifiziert haben.

Weitere UN-Menschenrechtskonventionen

Die Vereinten Nationen haben seit 1948 eine Vielzahl von Konventionen erarbeitet, die den Schutz einzelner Menschenrechte regeln. Sie haben spezifische Standards für Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und andere Gruppen eingeführt. Gemeinsam mit der bereits erwähnten Internationalen Menschenrechtscharta bilden sie ein um­fassendes Regelwerk. Ihre Einhaltung wird durch derzeit acht Fachausschüsse der Vereinten Nationen überwacht.

Zu den bereits in Kraft getretenen Konventionen gehören neben den beiden Menschenrechtspakten:

  • das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

  • das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

  • das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

  • das Übereinkommen über die Rechte des Kindes

  • die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

  • das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Alle Verträge haben ein Berichtssystem: Die Mitgliedsstaaten müssen dem entsprechenden Fachausschuss darlegen, welche Schritte sie zur Umsetzung der im jeweiligen Vertrag nieder­gelegten Rechte unternommen haben.

Im Dezember 2006 wurde das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen verabschiedet. Die Konvention ist im Dezember 2010 in Kraft getreten, nachdem 20 Staaten, darunter Deutschland, sie ratifiziert hatten.

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Europäische Union im Dezember 2010 als erste Regionalorganisation überhaupt ein völkerrechtlich bindendes Menschenrechts­abkommen ratifiziert.

Die Erklärung über das Recht auf Entwicklung

"Der Mensch steht im Mittelpunkt der Entwicklung; er soll Teilnehmer und Nutznießer dieses Rechtes sein", heißt es in der 1986 verabschiedeten Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung.

Alle Menschen und Völker haben Anspruch darauf, an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung gleichberechtigt teilzuhaben, in der alle Menschenrechte gewährt werden. Sie haben das Recht, diese Entwicklung selbst zu gestalten und aus ihr Nutzen zu ziehen. Die deutsche Entwicklungspolitik fördert durch eine systematische Ausrichtung an den Menschenrechten und menschenrechtlichen Prinzipien wie Partizipation, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nicht-Diskriminierung eine selbstbestimmte Entwicklung in den Partnerländern.

Regionale Menschenrechtsabkommen

Ergänzend zum internationalen Menschenrechtsregelwerk der Vereinten Nationen gibt es regionale Menschenrechtsabkommen mit entsprechenden Durchsetzungsmechanismen, darunter die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, die Amerikanische Konvention über Menschenrechte von 1969, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981 (sogenannte Banjul-Charta) sowie deren Zusatzprotokoll, das sogenannte Maputo-Protokoll, das sich in Artikel 5 explizit gegen weibliche Genitalverstümmelung und andere schädliche traditionelle Praktiken richtet, und die Arabische Charta der Menschenrechte von 2004.

Alle regionalen Abkommen beziehen sich ausdrücklich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.

Yogyakarta-Prinzipien

Im November 2006 hat eine Gruppe von internationalen Menschenrechtsexpertinnen und -experten auf einer Konferenz im indonesischen Yogyakarta zum ersten Mal Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität erarbeitet. Sowohl der Zivilpakt als auch der Sozialpakt verbieten Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung.

Das wichtigste Anliegen der Yogyakarta-Prinzipien ist die Bekämpfung von Gewalt und strafrechtlicher Verfolgung von Homo- und Transsexualität.

Auch wenn die Yogyakarta-Prinzipien nicht im strengen Sinne rechtsverbindlich sind, haben sie als Auslegungsprinzipien völkerrechtlich verbindlicher Menschenrechtskonventionen politische und juristische Relevanz. Sie sind heute weltweit bekannt.

Zu den Prinzipien gehören unter anderem der Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichberechtigung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (englisch: LGBTI) bei der Umsetzung aller Menschenrechte sowie das Prinzip des Empowerments und der Partizipation durch aktive Einbeziehung von LGBTI in alle Lebensbereiche.

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