Das Recht auf Nahrung: Internationale Vereinbarungen
"Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen (...)"Aus: Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948
In Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 ist das Recht auf Nahrung verankert.
Auch im Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) von 1976 ist dieses Recht festgeschrieben. Der zuständige UN-Ausschuss interpretiert die Umsetzung dieses Rechts folgendermaßen:
"Das Recht auf eine angemessene Ernährung ist dann realisiert, wenn alle Männer, Frauen und Kinder, alleine oder in Gemeinschaft mit anderen, zu jedem Zeitpunkt physischen und ökonomischen Zugang zu angemessener Nahrung oder den Mitteln zu ihrer Erlangung haben ..."
Alle Staaten, die den Sozialpakt unterzeichnet haben, sind völkerrechtlich verpflichtet, das Recht auf Nahrung in ihrem Land zu verwirklichen. Alle Menschen müssen entweder Zugang zu Produktionsmitteln wie Boden, Saatgut und Wasser haben oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um Nahrungsmittel kaufen zu können. Eine der Hauptaufgaben des Staates ist die Entwicklung einer nationalen Strategie zur Ernährungssicherung. Diese muss vorbeugende Maßnahmen enthalten, um den vorhandenen Zugang zu Nahrungsmitteln aufrechtzuerhalten. Außerdem müssen Hilfsmaßnahmen für Menschen eingeplant sein, die von Hunger bedroht sind. Zu den Pflichten des Staates gehört auch die gezielte Förderung benachteiligter oder leicht verwundbarer Gruppen wie Kinder, alte Menschen, Behinderte, chronisch und unheilbar Kranke und Opfer von Naturkatastrophen. Die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Jahre 2004 verabschiedeten Freiwilligen Leitlinien zum Recht auf angemessene Nahrung, die von der Bundesregierung maßgeblich gefördert wurden, bieten wichtige Handlungsempfehlungen für Staaten zur Umsetzung dieses elementaren Menschenrechts.
Agrarreformen werden in den Freiwilligen Leitlinien als wichtige Maßnahme zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Nahrung genannt. Trotzdem haben noch immer viele Kleinbauern und Landlose nicht genügend oder keinen Zugang zu Produktionsmitteln. Zu den staatlichen Pflichten gehört laut zuständigem UN-Ausschuss außerdem, das Recht auf Nahrung seiner Bevölkerung gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Staat für den Schutz der natürlichen Ressourcen der Umwelt verantwortlich ist, die die Grundlage für die Nahrungserzeugung bilden.
Halbierung des Hungers ist Millenniumsziel
Auf mehreren internationalen Konferenzen hat die Staatengemeinschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung des Hungers beraten. Auf dem Welternährungsgipfel 1996 in Rom wurde ein Aktionsplan verabschiedet. Er sieht vor, die Zahl der unterernährten Menschen bis zum Jahr 2015 zu halbieren. Im Millenniumsentwicklungsziel 1 ist festgehalten, dass zumindest der Anteil der Hungernden an der Weltbevölkerung bis 2015 um die Hälfte sinken soll: von etwa 20 auf 10 Prozent. Dieses Ziel wurde seitdem mehrfach bekräftigt. Um es zu erreichen, muss sich das politische Engagement jedoch noch deutlich verstärken.
Informationen
Siehe auch
- Thema: Menschenrechte
- Millenniumsentwicklungsziele: Was wurde bisher erreicht?
- Millenniumsentwicklungsziel
Nummer 1: Verminderung von extremer Armut und Hunger
Externe Links
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(PDF 32 KB) - Millenniumserklärung der Vereinten Nationen
(PDF 75 KB) - The State of Food Insecurity in the World 2008:
High food prices and food security – threats and opportunities
Eine Publikation der FAO
(PDF 1,1 MB, englisch) - Internationale Konferenz "Politik gegen Hunger"
(englisch) - The Human Right to Food:
A New Opportunity in the Fight Against Hunger
Eine Publikation von
BMZ und GTZ
(PDF 971 KB, englisch)


